Art. 92 · Dachaufbauten, Dachfenster und Dacheinschnitte
BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 50
1 Oberlichter und - innerhalb der zulässigen Masse - Dachfenster sowie Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind erlaubt, sofern eine ästhetische gute Dach- und Gesamtgestaltung sichergestellt ist. Schleppgauben weisen die halbe Neigung (gemessen in %) des zugehörigen Hauptdaches auf. In den Altstadt-, Dorf- und Dorferweiterungszonen sowie bei den im Generellen Gestaltungsplan bezeichneten Schutzobjekten besteht kein Anspruch auf Dachaufbauten und Dacheinschnitte sowie Dachfenster und Oberlichter, sofern nicht eine positive Beurteilung der Gestaltungsberatung vorliegt. 2 Für Dachaufbauten und Dacheinschnitte gelten folgende Masse:
–maximal zulässige Höhe (Überschreitung der Dachfläche): 50 cm unter dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion;
–maximal zulässige Fläche: 20% (Dachaufbauten) beziehungsweise 10% (Dacheinschnitte) der zugehörigen Dachfläche. 3 Technisch bedingte Dachaufbauten sind auf ein Minimum zu beschränken. Sie dürfen die zulässige Gesamthöhe nur im minimal erforderlichen Mass überschreiten.
1Art. 73 f. Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) 50 Baugesetz 72.1 4 Dachfenster sind liegend zulässig, wenn hinterliegende Räume durch Fenster in der Giebelfront nicht genügend belichtet werden können. Sie sind gut zu gestalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.