Art. 91 · Dächer
BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 50
1 Dächer sind als ästhetisch ansprechende, gestalterische Einheit mit Bezug zur umgebenden Bausubstanz (Dachformen, Materialien) und Siedlungsstruktur zu gestalten. 2 In den Altstadt-, Dorf- und Dorferweiterungszonen sowie in den Bereichen mit vorgegebener Firstrichtung gemäss Generellem Gestaltungsplan sind nur Giebel- und Walmdächer zulässig. Giebel- und Walmdächer sind nur mit einer beidseitig gleichen Neigung von 30% (~16.7°) bis 55% (~28.8°) zulässig. Für An- und Kleinbauten können flacher geneigte Pultdächer und Flachdächer bewilligt werden. 3 Die Baubehörde kann bei guter Gestaltung und nachvollziehbarer Begründung Ausnahmen von Abs. 2 gestatten, wenn eine positive Beurteilung der Gestaltungsberatung vorliegt. 4 Die maximale Neigung für Flachdächer beträgt 2%.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.