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Art. 78 · Strassen- und Hausnamen

BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 44

1 Der Gemeindevorstand entscheidet über die Benennung der öffentlichen und privaten Strassen, Wege und Plätze auf Gemeindegebiet. Es werden je nach örtlicher Gepflogenheit romanische oder deutsche Bezeichnungen verwendet. Berechtigten Wünschen der Anstösser ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen. 2 Hausnamen bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde. Diese wird erteilt, sofern Benennung und Beschriftung den ortsüblichen Gepflogenheiten entsprechen und eine Verwechslung ausgeschlossen ist. 2. Projektierung und Bewilligung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.