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Art. 13 · Zuständigkeit

BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 12

1 Zuständig für Erlass und Änderung von Baugesetz, Zonenplan und Generellen Gestaltungsplänen ist die Urnengemeinde. 12 Baugesetz 72.1 2 Zuständig für Erlass und Änderung von Generellen Erschliessungsplänen ist das Gemeindeparlament. Das Parlament kann den Entscheid auch der Urnengemeinde zur Beschlussfassung unterbreiten.1 3 Der Gemeindevorstand ist zuständig für den Erlass von Arealplänen sowie für alle Planänderungen von untergeordneter Bedeutung gemäss Art. 48 Abs. 3 KRG. 4 Die Gemeinde kann die Erarbeitung und den Erlass von projektbezogenen Planungen von einer angemessenen Kostenbeteiligung der Interessenz abhängig machen. 2. Zonenplan A. Allgemeines

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.