Art. 6.1 · 6.1. Allgemeine Bestimmungen
BZO Baureglement der Gemeinde Zollikofen · S. 10 · Original-PDF
Grundsätze
1Das Bauen in der Zone mit Planungspflicht (ZPP) setzt eine Überbauungsordnung voraus. Vorbehalten bleibt Art. 93 Absatz 1 BauG.
2In ZPP, die im Zonenplan in mehrere Abschnitte unterteilt sind, kann pro Abschnitt eine Teil-Überbauungsordnung erlassen werden.
3Die ZPP bezwecken eine haushälterische, qualitativ hochwertige, gut gestaltete und wirtschaftliche bauliche Entwicklung wichtiger unüberbauter, unternutzter oder umzunutzender Areale.
4Der in den einzelnen ZPP als Nutzungsmass festgelegte Planungswert kann vom Gemeinderat auf Empfehlung einer Fachberatung18 oder eines Preisgerichts bzw. Beurteilungsgremiums um höchstens 20 Prozent erhöht werden, wenn dadurch eine städtebaulich besonders gute Lösung oder ein wesentlicher Beitrag zur Innenverdichtung erreicht werden kann. Diese Erhöhung kann auf entsprechende Empfehlung auch Auswirkungen auf die Gebäudelänge, Gesamthöhe GH und die Fassadenhöhe traufseitig FH tr (maximal + 3 m) und / oder die Anzahl Vollgeschosse (max. +1) haben.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.