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Art. 1.9 · 1.9. Geschossfläche oberirdisch

BZO Baureglement der Gemeinde Zollikofen · S. 41 · Original-PDF

Als Geschossfläche oberirdisch gelten alle Geschossflächen nach Art. 28 Absatz 2 und 3 BMBV ab dem ersten Vollgeschoss aufwärts.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.