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Art. 36 · Findlinge

BZO Baureglement Wohlen bei Bern · S. 26 · Original-PDF

1Die im Zonenplan bezeichneten Findlinge sind mit ihrer unmittelbaren Umgebung geschützt. Jede Veränderung oder Verlegung des Blocks ist nur mit Bewilligung der Gemeindebaubehörde erlaubt.

2Die Gemeindebaubehörde kann zur Beurteilung eine Fachstelle beiziehen (Naturhistorisches Museum, Abteilung Geologie).

3Der «Burggrabenstein bei Hinterkappelen» (N 102 G 90) ist ein Naturdenkmal und steht unter kantonalem Schutz. Hecken sind nach übergeordnetem Recht geschützt (Art. 18, NHG) und dies gilt auch für Elemente, die im Zonenplan nicht vermerkt sind. Für Hecken ist die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter zuständig. Uferbestockungen im Wald unterliegen zusätzlich der Waldgesetzgebung. 48 49

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.