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Art. 3 · Landwirtschaftszone

BZO Baureglement Wohlen bei Bern · S. 8 · Original-PDF

1In der Landwirtschaftszone richten sich die Nutzung und das Bauen nach den Vorschriften des eidgenössischen und des kantonalen Rechts.

2Hochbauten müssen einen minimalen Grenzabstand von 300 m zur Weilerzone einhalten. Bestehende landwirtschaftliche Bauten und Anlagen dürfen erneuert, erweitert und ergänzt werden. [Änderung vom 12.01.2012]

3Es gelten die Vorschriften der ES III.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.