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Art. 2 · Mass der Nutzung

BZO Baureglement Wohlen bei Bern · S. 7 · Original-PDF

1Für die Bauzonen gelten - unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 - die folgenden baupolizeilichen Masse: * siehe Abs. 4

2Der Ausbau von Gebäuden innerhalb des bestehenden Volumens, welche vor dem Inkrafttreten dieses Baureglements erstellt wurden, unterliegt keiner Ausnützungsziffer-Beschränkung, sofern die erforderlichen InfrastrukturEinrichtungen (Abstellräume, Kinderspielplätze, Autoabstellplätze, hinreichende Erschliessung, etc.) nachgewiesen und die wohnhygienischen Vorschriften nicht beeinträchtigt werden.

3Wo heute in Dorfzonen bestehende Bauten reglementarische Abstände zu Grenzen und Strassen unterschreiten, kann im gleichen Umfang ein Neubau erstellt werden, wenn er die ästhetischen Bedingungen einer guten Gesamtwirkung im Ortsbild erfüllt und keine weiteren öffentlichen und privaten Interessen ent gegen stehen.

4In den Mischzonen dürfen auch 3-geschossige Flachdachbauten ohne Attika gebaut werden. In diesem Fall gilt eine maximale Gebäudehöhe von 10.50 m.

5Für unbewohnte 1-geschossige An- und Nebenbauten bis zu einer Maximalfl äche von 60.00 m2 gilt ein Grenzabstand von 2.00 m. kGA = kleiner Grenzabstand gGA = grosser Grenzabstand GH = Gebäudehöhe, siehe auch Art. 41 und 42 GBR (Messweise der GH) GL = Gebäudelänge GZ = Geschosszahl AZ = Ausnützungsziffer Der Bauabstand von öffentlichen Strassen (siehe Art. 46), Gewässern (siehe Art. 45) und dem Wald (siehe Waldgesetz) geht den Grenzabständen vor. Die erforderliche minimale Infrastruktur ist in der Bauverordnung Art. 44 ff. festgelegt. Im Weiteren gelten die Abstandsregelungen des Einführungs gesetzes zum Zivilgesetzbuch. Zone kGA in m gGA in m GH in m GL in

ZonekGA in mgGA in mGH in mGL in mGZAZ
Wohnzone W14.008.004.5025.0010.40
Wohnzone W24.008.007.0030.0020.50
Wohnzone W35.0010.0010.0040.0030.60
Dorfzone DZ24.008.007.5030.0020.70
Mischzone MZ4.0010.007.50/ 10.50*30.002/ 3*0.70
Arbeitszone A5.005.0012.00---

Tabelle von S. 7 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.