Art. 21 · Energie
BZO Baureglement Wohlen bei Bern · S. 22 · Original-PDF
1Bei Bau, Betrieb und Rückbau von Gebäuden ist auf sparsamen Energieverbrauch, umweltschonende Verwendung sowie Nutzung von erneuerbarer Energie zu achten.
2Bei Altbauten dürfen die Gebäudehüllen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten sind und die Ausnützungsziffer überschritten wird.
3Der Gemeinderat kann die Erstellung von Einzelfeuerungsanlagen untersagen, wenn ein Zusammenschluss mit einer Gruppenheizung, die mit erneuerbarer Energie, Abwärme oder als Blockheizkraftwerk (BHKW) betrieben wird, sinnvoll ist. Der Richtplan Energie ist für Planungen und die Erteilung von Baubewilligungen wegleitend KEnV (kantonale Energieverordnung) Der Richtplan Energie ist wegleitend. Fachplaner haben die örtlichen Gegebenheiten zu prüfen und eine Lösung vorzuschlagen. Der Gemeinderat ist ermächtigt Entscheidungen zu treffen. 40 41 Respektvoller Umgang mit dem Bestehenden
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.