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Art. 20 · Reklamen und Plakatierung

BZO Baureglement Wohlen bei Bern · S. 21 · Original-PDF

1Reklamen sind so anzuordnen, dass sie das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild, schützens- und erhaltenswerte Objekte und deren Umgebung, die Wohn- und Aufenthaltsqualität sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.

2Reklamen auf Dächern sowie Leuchtreklamen sind untersagt. Ausgenommen sind Leuchtreklamen in Arbeitszonen, Dorfzonen und Mischzonen sowie für Restaurants und Läden.

3Ausserhalb der Bauzonen sind ausschliesslich Reklamen für Eigenwerbung gestattet. 2.00m 2/3 2.00m 2.00m 2/3 2.00m Bei der Aussiedelung von landwirtschaftlichen Betrieben (oder Teilbereichen davon) sind folgende Nachweise zu erbringen:

–Bezug zum Orts- und Landschaftsbild

–gestalterische Anforderungen (Gebäude, Umgebung)

–Erschliessung

–betriebliche Aspekte siehe Verordnung über Aussen- und Strassenreklame vom 17. November 1999 und BSIG Nr. 7/722.51/1.1 38 39

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.