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Art. 85 · Der Bauverwaltung obliegen

BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 62 · Original-PDF

: 2.6 Bauverwaltung

a)das Fällen von Bauentscheiden nach Art. 32b BauG (kleine Baubewilligungen), die keiner Ausnahmebewilligung bedürfen; G13

b)die Aufsicht über die Einhaltung der Bauvorschriften, der Bedingungen und Auflagen der Baubewilligungen sowie der Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und -hygiene bei der Ausführung von Bauvorhaben;

c)die Durchführung der im Bewilligungsdekret vorgeschriebenen Baukontrollen;

d)die Verfügung der Baueinstellung oder, sofern es die Verhältnisse erfordern, eines Benützungsverbotes im Einvernehmen mit der Baukommission;

e)die jährliche Überprüfung des Gemeindegebietes auf widerrechtliche Ablagerungen. Sie erstattet der Umweltschutzkommission darüber Bericht und beantragt die erforderlichen Massnahmen;

f)die Einforderung eines Mitberichtes der Umweltschutzkommission, insbesondere bei Überbauungsordnungen und grösseren Bauten; Einfordern des Berichtes des Gestaltungsausschusses;

g)die Anzeige des Baubeginns an diejenigen, die eine Lastenausgleichsforderung angemeldet haben;

h)die Überwachung der Einhaltung der Schutzpläne.

G13 Fassung vom 9. Februar 2020 62

1. Widerhandlungen

2. Inkrafttreten

3. Aufhebung bestehender Vorschriften F STRAF- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.