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Art. 76a

BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 58 · Original-PDF

G10

1Die bestehenden Landwirtschafts-, Bauernhof- und Grünzonen dürfen bis zum 15.9.2024 keiner anderen Zonennutzung zugeführt werden.

G09 Fassung vom 8. März 2015 G10 Fassung vom 5. Juni 2016 58

2Ausgenommen von den Bestimmungen in Abs. 1 sind Gebiete in diesen Zonen,

a)die für einen neuen Landschaftspark im Gebiet SchürmattWest in Kombination mit einem neuen familienfreundlichen Wohnquartier im Gebiet Schürmatt-Ost benötigt werden;

b)welche zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben sowie für Erweiterungen oder Standortverlagerungen ortsansässiger Gewerbebetriebe benötigt werden;

c)die innerhalb der Nationalstrassenbaulinien der Hauptachse der Nationalstrasse N06 und im angrenzenden Nahbereich (für maximal eine Gebäudereihe pro Strassenseite) liegen. G13

3Vorbehalten bleiben Einzonungen gestützt auf Art. 21 Abs. 2 RPG und Art. 122 BauV.

G13 Fassung vom 9. Februar 2020 59

1. Bau- und Ausnahmebewilligungsverfahren 1.1 Baubewilligungsverfahren

1.2 Baueingabe: Allgemeine Anforderungen

1.3 Baueingabe Besondere Anforderungen

2. Zuständigkeiten

2.1 Einwohnergemeinde

2.2 Grosser Gemeinderat

2.3 Gemeinderat E VERFAHRENSVORSCHRIFTEN

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.