Art. 73 · Für das im Zonenplan besonders gekennzeichnete Landschaftsschutzgebiet …
BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 57 · Original-PDF
Für das im Zonenplan besonders gekennzeichnete Landschaftsschutzgebiet Gümligental gelten folgende Vorschriften:
a)Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung des Bodens ist gestattet;
b)an baulicher Nutzung sind gestattet:
–der Unterhalt und die Erneuerung bestehender Bauten;
–Umbauten bestehender Gebäude, mit oder ohne Nutzungsänderung, wenn der Landschaftsschutzzweck nicht beeinträchtigt wird;
–unter den gleichen Voraussetzungen der Bau von Gebäuden mit Ökonomienutzung mit max. 60 m2 anrechenbarer Gebäudefläche und einer traufseitige Fassadenhöhe (FHtr) von 4,5 m und einer giebelseitigen Fassadenhöhe (FHgi) von max. 8 m; G13
c)die Eröffnung von Materialentnahmestellen, Deponien usw., die Erstellung von Zucht- oder Mastbetrieben, Gärtnereien und Treibhäusern ist untersagt.
G09 Fassung vom 8. März 2015 G13 Fassung vom 9. Februar 2020 57
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.