Art. 60
BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 40 · Original-PDF
1Die Zone mit Planungspflicht «Oberes Multengut» bezweckt
–die Sicherung einer breiten Grünverbindung und ökologischen Vernetzung vom Oberen Multengut zur Aare;
–die Schaffung insbesondere von Wohnraum und Einrichtungen für Betagte;
–eine hohe Gestaltungsqualität und verdichtete Bauweise;
–öffentliche Nutzungen, Dienstleistungen und Gewerbe entlang des Mettlengässlis;
–Sport- und Freizeitanlagen. Für die Überbauungsordnung gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufen III bzw. II (Art. 43 LSV).
2Im Falle der Ablehnung der Überbauungsordnung ist eine neue Überbauungsordnung auszuarbeiten und zum Beschluss vorzulegen. Für den Fall der endgültigen Ablehnung der Überbauungsordnung gelten die Ersatzordnung gemäss Zonenplan und die Empfindlichkeitsstufen der einzelnen Zonen gemäss Art. 67 bzw.
63Baureglement.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.