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Art. 58

BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 38 · Original-PDF

1Mit der Zone mit Planungspflicht «Gümligenfeld» wird eine dichte und gestalterisch überdurchschnittliche Überbauung mit breitem Angebot an Arbeitsplätzen für Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe angestrebt. Als Grundlage für die ÜberbauungsOrdnung ist ein Ideenwettbewerb gemäss SIA-Ordnung 142 durchzuführen. G13

2Zulässig sind Bauten für Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe ohne grösseren Publikumsverkehr (insbesondere nicht zulässig sind Einkaufszentren, Freizeitanlagen und andere Nutzungen, die einen grösseren Verkehr zur Folge haben). Wohnungen für das betriebsnotwendig an den Standort gebundene Personal sind gestattet, sofern durch geeignete Massnahmen für wohnhygienisch befriedigende Verhältnisse gesorgt wird.

3Neben dem Erfordernis hoher Gestaltungsqualität für Bauten ist es notwendig, auch die Übergangsbereiche zur Landwirtschaftsund Grünzone sehr sorgfältig innerhalb der Bauzone zu gestalten. Dem arealinternen Grün und einer möglichst geringen Bodenversiegelung ist Rechnung zu tragen. Die Fassadenhöhe (FHtr) muss gegen Norden abnehmen und darf dort maximal 11 m betragen. G13

4Durch ein rationelles System der Ver- und Entsorgung soll die Umweltbelastung minimal gehalten werden. In der Überbauungsordnung sind Vorschriften zu erlassen über die Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr und die Beschränkung der Autoabstellplätze. Der Individualverkehr hat sich im Wesentlichen auf die Autobahn auszurichten. Die Erschliessung einer späteren Gewerbenutzung auf der Südseite der Nationalstrasse N06 ist sicherzustellen; ebenso die notwendigen Rad- und Fusswegverbindungen. G13

G03 Fassung vom 29. November 1998 G13 Fassung vom 9. Februar 2020 G13 Fassung vom 9. Februar 2020 38

5Die Lärmschutzmassnahmen gegen die Nationalstrasse N06 haben sich den Gestaltungsgrundsätzen unterzuordnen. G13

ZPP «Mattenhof»

6Im Fall einer Ablehnung ist eine neue Überbauungsordnung zum Beschluss vorzulegen. Wird auch die zweite Überbauungsordnung abgelehnt, gelten die Bestimmungen der Arbeitsplatzzone A1, wobei die Gestaltungs-, Erschliessungs- und Immissionsschutzgrundsätze gemäss Abs. 3 bis 5 einzuhalten sind.

7Es gelten die Bestimmungen für die Empfindlichkeitsstufe III (Art. 43 LSV). Art 59

1Die Zone mit Planungspflicht «Mattenhof» bezweckt die Sicherstellung einer Überbauung, die

–der besonderen Lage gegenüber dem Bahnhof (Empfangssituation) Rechnung trägt;

–den Bahnhofplatz aufwertet;

–als städtebauliches Bindeglied zwischen Bahnhof, Alterswohnheim, gewerblichen Bauten und der erhaltenswürdigen Wohnquartierstruktur höchsten gestalterischen Qualitätsanforderungen gerecht wird;

–die Beibehaltung eines Dorfrestaurants mit Saal ermöglicht.

2Die Art der Nutzung richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen der Zentrumszone Z.

3Die Erschliessung dieses Gebietes ist auf den Verkehrsrichtplan der Gemeinde abzustimmen. Namentlich die Verkehrsführung und die Ausgestaltung des Bahnhofplatzes haben sich auf die neue Verkehrskonzeption auszurichten.

4Im Falle einer Ablehnung der Überbauungsordnung ist eine neue Überbauungsordnung zum Beschluss vorzulegen. Wird auch die zweite Überbauungsordnung abgelehnt, kann nach der im Zonenplan festgelegten Ersatzordnung gebaut werden, wobei die Bestimmungen gemäss Abs. 1 einzuhalten sind.

5Es gelten die Bestimmungen für die Empfindlichkeitsstufe III (Art. 43 LSV). 39

ZPP «Oberes Multengut»

ZPP «Krone Muri»

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.