← BZO Muri bei Bern · Inhaltsverzeichnis

Art. 51

BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 29 · Original-PDF

1Die Zone mit Planungspflicht «Tannental II» bezweckt eine ausgewogene Nutzung für Produktions- und Dienstleistungsbetriebe (Werkhof, Werkstatt, Produktion, Lager, Büro).

2Zulässig sind Bauten für Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe ohne grösseren Publikums-Fahrverkehr (insbesondere keine Einkaufszentren, Freizeitanlagen und dergleichen). Im Attikageschoss sind Wohnungen für das betriebsnotwendig an den Standort gebundene Personal gestattet. G13

G13 Fassung vom 9. Februar 2020 29

3Das Mass der Nutzung hat sich an der Verträglichkeit mit den umgebenden Verkehrsbauten und der nahen Landschaft zu orientieren und darf eine GFo von maximal 13’650 m2 nicht übersteigen. Davon dürfen höchstens 20% für Büronutzung verwendet werden. Die maximale Fassadenhöhe (FHtr) beträgt 14 m, die der Fassadenhöhe Attika (FHa) 16,5 m. G13

ZPP «Aarwil»

4Es gelten die Bestimmungen für die Empfindlichkeitsstufe III (Art. 43 LSV); längs der Autobahn kann ein Streifen der Empfindlichkeitsstufe IV zugeordnet werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.