Art. 50
BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 29 · Original-PDF
1Die Zone mit Planungspflicht «Tannental I» bezweckt eine gute Abgrenzung der bestehenden Nutzungen im Gebiet des Tannentals. Die Gärtnerei und der bestehende Werkhof sowie eine neue als ZöN auszuscheidende Fläche für Notwohnungen, Asylbewerber-Unterkünfte und für eine Materialdeponie des Bauamtes der Gemeinde sind so anzuordnen, dass das Gebiet des Tannentals grösstmöglich geschont und die verschiedenen Nutzungen sorgfältig aufeinander abgestimmt werden.
2Im Gebiet der ZöN soll Wohnraum für höchstens 60 Personen geschaffen werden.
3Im Norden darf bis höchstens 15 m an die Waldgrenze gebaut werden. Materialdeponien sind, wo nötig, mit Schutzpflanzungen zu umgeben.
4Die Parzelle Nr. 64 ist im Sinne einer Zone WG2 (16/12) zu nutzen.
5Es gelten die Bestimmungen für die Empfindlichkeitsstufe III (Art. 43 LSV).
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.