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Art. 4

BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 7 · Original-PDF

1Die Besitzstandsgarantie ist im Umfang der kantonalen Gesetzgebung gewährleistet (Art. 3 BauG, Art. 84 SG, Art. 90 BauV). G13

2Vorbehalten bleiben die in Zonenvorschriften abweichend geregelten Sachverhalte. Art. 4.1 G13 Der Ausgleich von Planungsvorteilen richtet sich nach Art 142 ff. BauG und nach dem Reglement über den Ausgleich von Planungsmehrwerten vom 3. September 2016.

H01 gemäss Art. 103 MBR, mit Ergänzung des Datums und dem korrekten Namen des Reglements G13 Fassung vom 9. Februar 2020 7 Art. 4.2 G13

6. Massgebendes Terrain H02

7. Gebäude H03

8. Kleinbauten H04

9. Anbauten H05

10. Anrechenbare Grundstücksfläche H06

1Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen.

2Aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Bewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden.

3Wird das Terrain im Hinblick auf ein Bauvorhaben abgegraben, so ist dieses abgegrabene Terrain massgebend. Art. 4.3 G13 Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdeckung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen. Art. 4.4 G13 Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten und nur Nebennutzflächen enthalten. Art. 4.5 G13 Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschreiten in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht und enthalten nur Nebennutzflächen. Art. 4.6 G13

1Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen bzw. Grundstücksteile.

2Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet.

3Nicht angerechnet werden die Flächen der Basis- und Detailerschliessung.

H02 gemäss Art. 1 BMBV H03 gemäss Art. 2 BMBV H04 gemäss Art. 3 BMBV, zulässige Masse vgl. Art. 32.2 BauR H05 gemäss Art. 4 BMBV, zulässige Masse vgl. Art. 32.2 BauR H06 gemäss Art. 27 BMBV G13 Fassung vom 9. Februar 2020 8 Art. 4.7 G13 Die oberirdische Geschossfläche (GFo) ist die allseitig umschlossene und überdachte Geschossfläche der oberirdischen Vollgeschosse eines Gebäudes inkl. Dach- resp. Attikageschoss, einschliesslich der Konstruktionsflächen. Verkehrsflächen und verglasbare Loggien werden angerechnet. Unterniveaubauten, unterirdische Bauten und Untergeschosse werden nicht an die GFo angerechnet.

11. Oberirdische Geschossfläche

12. Anrechenbare Gebäudefläche H07

13. Fassadenflucht Art. 4.8 G13 Als anrechenbare Gebäudefläche (aGbF) gilt die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie. Art. 4.9 G13 H08

14. Fassadenlinie H09

1Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain.

2Vorspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt. Art. 4.10 G13 und projizierte Fassadenlinie H10

15. Gebäudelänge H11

16. Gebäudebreite

1Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain.

2Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung. Art. 4.11 G13 Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst. Art. 4.12 G13 Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst. H12

H07 gemäss Art. 30, Abs. 2 BMBV H08 gemäss Art. 7 BMBV H09 gemäss Art. 8 BMBV H10 gemäss Art. 9 BMBV H11 gemäss Art. 12 BMBV H12 gemäss Art. 13 BMBV G13 Fassung vom 9. Februar 2020 9 B ALLGEMEINDE VORAUSSETZUNGEN

1. Baubewilligungspflicht/Baubeginn

1.2 Baubewilligung; Voraussetzung der Erteilung

2 Erschliessung

2.1 Abgrenzung Basis- und Detailerschliessung

2.2 Strassenraumgestaltung

2.3 Fussweg- und Radroutennetz

3. Umgebungsgestaltung

3.1 Grundsatz DER ÜBERBAUUNG

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.