Art. 37 · Bauabstände für Klein- und Anbauten
BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 22 · Original-PDF
G13
1Als Flachdächer gelten Dächer mit einer max. Neigung von 5°. Auf Bauten mit Flachdächern kann ohne Anrechnung an die Vollgeschosszahl ein Attikageschoss erstellt werden, wenn nachfolgende Vorschriften eingehalten werden.
2Das Attikageschoss darf die zulässige Fassadenhöhe Attika (FHa) nicht übersteigen. Das Attikageschoss muss grundsätzlich allseitig um mindestens 1,5 m von der Fassadenflucht des darunterliegenden Vollgeschosses zurückgesetzt sein. Aus dieser Bestimmung ergibt sich die maximale Geschossfläche des Attikageschosses. Bei Attikageschossen mit Vordächern wird die Rückversetzung vom äussersten Dachrand gemessen. Treppenhausund Liftaufbauten sind vom Rückversatz ausgenommen, sofern sie zusammen nicht mehr als die Hälfte der Fassadenlänge des darunterliegenden Vollgeschosses aufweisen.
H35 gemäss Art. 21 BMBV G13 Fassung vom 9. Februar 2020 22
3In Abweichung von Abs. 2 ist ein Verschieben des Attikageschosses in Wohnzonen und gemischten Zonen gestattet. Auf höchstens zwei Fassadenseiten des Gebäudes dürfen die Attikafassaden bündig mit den Fassadenfluchten des darunterliegenden Vollgeschosses liegen, wobei der Rückversatz bei fassadenbündigen Attikageschossen mind. 3 m beträgt. Sofern das Mass des Rücksprungs von 1,5 m auf einer Seite unterschritten wird, vergrössert sich der entsprechende Grenzabstand (Art. 67) um 1 m.
6. Energie
4Bei Attikageschossen dürfen Vordächer innerhalb der Fläche des allseitigen Rückversatzes von 1,5 m frei angeordnet werden.
5Flachdächer sind mindestens extensiv und mit standortheimischer Saatmischung zu begrünen, soweit sie nicht als Dachterrassen und -gärten genutzt werden oder technisch bedingte Dachaufbauten gemäss Art. 33.1 aufweisen.
6Aufgehoben
7Aufgehoben
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.