← BZO Köniz · Inhaltsverzeichnis

Art. 5

BZO Baureglement der Gemeinde Koeniz · S. 27 · Original-PDF

5 2 bis 7 Abstellplätze

3Ab 6 Wohnungen beträgt in diesen Gebieten die Bandbreite: für alle Wohnungen 0,5 bis 1,25 Abstellplätze

4Im Übrigen gilt das kantonale Recht. Art. 49

1In Zonen mit Planungspflicht gelten die folgenden Bestimmungen, falls die dazugehörigen besonderen Vorschriften keine andere Regelung vorsehen. Reduzierte Parkplatzerstellung in Zonen mit Planungspflicht

2Vorbehalten sind Zonen mit Planungspflicht, welche als Siedlungsschutzgebiet bezeichnet sind.

3Bei Neubauten in einem Gebiet, welches vollständig mindestens über eine öV-Erschliessungsgüteklasse C verfügt, bestimmt sich die maximal zulässige Anzahl der Abstellplätze für Motorfahrzeuge nach dem unteren Wert der Bandbreite nach Artikel 48 oder dem unteren Wert der Bandbreite des jeweils geltenden kantonalen Rechts36. Massgebend ist der tiefere dieser beiden Werte.

34BSG 721.3

35Art. 16 und 17 BauG, Art. 49 ff. der kantonalen Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV, BSG 721.1).

36Art. 16 und 17 BauG, Art. 49 ff. BauV

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.