← BZO Bolligen · Inhaltsverzeichnis

Art. 54 · Ersatz- und Fördermassnahmen

BZO Baureglement Bolligen · S. 36 · Original-PDF

Mit Inkrafttreten des Baureglements wird das Baureglement vom 16. Dezember 2008 aufgehoben. Aufhebung von Vorschriften 8,.10 LW 3113 kl 34.1 31.1 11 31 J U J a IU LIKI 'J e / 1 > Ni J ii I U 11 37 Einwohnergemeincle Bolligen " Baureglement (BR) " GENEHMIGUNG Genehmigungsvermerke Ö ffentliche Mitwirkung vom Kantonale Vorprüfung vom Publikationen im Amtsblatt vom Publikationen im amtlichen Anzeiger vom Ö ffentliche Auflage vom Einspracheverhandlungen am Erledigte Einsprachen keine Unerledigte Einsprachen keine Rechtsverwahrungen keine Beschlossen durch den Gemeinderat am 9. März 2020 Namens der Einwohnergemeinde: Präsidentin. Gemeindeschre er Die Richtigkeit dieser Angab " bescheinigt: Gemeindeschreiber Genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung am 18. Oktober 2017 bis am 20. November 2017 19. Dezember 2018 Ä nderung Baureglement Art. 4 Abs. 14 im geringfügigen Verfahren nach Art. 122 Abs. 7 und 8 BauV mit öffentlicher Auflage nach Art. 60 BauG vom 12. Mai 2021 bis 12. J uni 2021 und Beschluss Gemeinderat vom 28. J uni 2021 mit Bekanntmachung nach Art. 122 Abs. 7 BauV vom

15.  J anuar 2020
15.  J anuar 2020 und 22.  J anuar 2020
15.  J anuar bis 15.  Februar 2020
7.  J uli 2021

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 36) verbindlich lesbar.

siehe Genehminuna AGR Bolligen, den 1 3. SEP. 2021 08. Okt, 2021 Beschlossen durch die Gemeindeversammlung am 15. September 2020 Einwohnergemeinde Bolligen " Baureglement (BR) " GENEHMIGUNG 38 Anhang Anhang 1 Definitionen und Messweisen

Die Definitionen und Messweisen sind im Anhang der BMBV festgelegt. Vorliegend wird nur noch geregelt, was dort nicht enthalten ist. A1.1 Geschoss Art. A1

1Als Attikageschoss gilt ein auf Flachdächern aufgesetztes zusätzliches Geschoss, welches die zulässige Höhe nicht übersteigt. Attikageschoss

2Technisch bedingte Dachaufbauten von bis zu 1,0 m Höhe bleiben unberücksichtigt.

3Attikageschosse werden nicht an die Geschosszahl angerechnet.

4Bei Attiken mit Vordächern wird die Rückversetzung vom äussersten Dachrand aus gemessen. A1.2 Abstände Art. A2

1Benachbarte Grundeigentümer können die von Bauten gegenüber ihrem Grund einzuhaltenden Abstände untereinander mit Dienstbarkeiten oder schriftlicher Vereinbarung regeln. Abstand gegenüber nachbarlichem Grund, Vereinbarungen Grundeigentümer können Abweichungen von den reglementarischen Grenzabständen (Art. 4) vereinbaren. Der mind. Gebäudeabstand (Art. A6) muss trotzdem eingehalten werden. Daraus folgt, dass bei einem vereinbarten Näherbau der belastete Nachbar um das fehlende Mass des Gebäudeabstandes weiter von seiner Grenze abrücken muss. Der Zusammenbau an der Grenze bleibt vorbehalten (Art. A2 Abs. 2)

2Sie können insbesondere den Bau an der Grenze und 3 innerhalb der zulässigen Gebäudelänge 3 den Zusammenbau an der Grenze gestatten. Art. A3

Der kleine Grenzabstand kGA bezeichnet die zulässige kürzeste Entfernung der projizierten Fassadenlinie und der Parzellengrenze. Kleiner Grenzabstand (kGA) Einwohnergemeinde Bolligen " Baureglement (BR) " GENEHMIGUNG 39 Art. A4

Gebäude mit Wohn- und Arbeitsräumen haben auf einer Gebäudeseite einen grossen Grenzabstand einzuhalten. Dieser darf nicht im Norden zwischen Azimut 315° bis 45° liegen und ist durch die Bauherrschaft festzulegen. Grosser Grenzabstand (gGA) Art. A5

Unterniveaubauten und Untergeschosse werden an die Geschossfläche oberirdisch angerechnet, sofern sie im Mittel aller Fassaden mindestens 1,20 m über das massgebende Terrain bzw. über die Fassadenlinie hinausragen. Geschossfläche oberirdisch (GFo) Art. A6

1Bei Gebäuden auf demselben Grundstück wird er berechnet, wie wenn eine Grenze zwischen ihnen läge. Gebäudeabstand

2Im Falle der Einräumung eines Näherbaurechts darf der Gebäudeabstand nicht unter 6,0 m reduziert werden. Liegt ein grosser Grenzabstand zwischen den Gebäuden, beträgt der Gebäudeabstand minimal 10,0 m. Bei der Einräumung von gegenseitigen Näherbaurechten müssen die benachbarten Gebäude keinen Gebäudeabstand einhalten, sofern diese in ihrer Gesamtheit die zulässige Gebäudelänge nicht überschreitet.

3Zwischen Bauten, die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften oder Ausnahmebewilligungen den Grenzabstand nicht einhalten, reduziert sich der Gebäudeabstand um das Mass der Unterschreitung des Grenzabstandes. Einwohnergemeinde Bolligen " Baureglement (BR) " GENEHMIGUNG 40 Art. A7

Die Abstände gegenüber Zonengrenzen werden auf die gleiche Art und Weise wie diejenigen gegenüber nachbarlichem Grund gemessen. Abstand gegenüber Zonengrenzen Abstände: kleiner und grosser Grenzabstand, vgl. Art. A3 und Art. A4. Art. A8

Der Gewässerraum wird je hälftig von der Gewässerachse aus gemessen. Gewässerraum für Fliessgewässer Vgl. Art. 41a GSchV. und vgl. AHOP Gewässerraum Art. A9

Für Hochbauten ist ein Bauabstand von min. 6 m einzuhalten. Vgl. Art. 48 DZV Definition der Gehölzgrenzen: " Die Grenze der Uferbestockung verläuft mindestens 3 m, bei Bestockungen mit Waldbäumen 3 m ausserhalb der Stämme der äussersten Bäume und Sträucher. " Die Grenze von Hecken und Feldgehölzen verläuft mindestens 2 m (bei Bestockungen mit Waldbäumen 3 m) ausserhalb der Stämme der äussersten Bäume und Sträucher. Abstand gegenüber Hecken und Feld- und Ufergehölzen Für Anlagen (Strassen, Wege, Abstell- und Lagerplätze, Gärten etc.) ist ein Bauabstand von min. 3 m einzuhalten. A1.3 Altrechtliche Nutzungsziffern Art. A10

Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche der Gebäude und der anrechenbaren Landfläche. Ausnützungsziffer (AZ) ýÿý ÿÿý AZ = In Bolligen findet sich die AZ nur in den Zonen mit bestehender Überbauungsordnung Art. 16. Einwohnergemeinde Bolligen " Baureglement (BR) " GENEHMIGUNG 41 Art. A11

Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller dem Wohnen oder dem Gewerbe dienenden oder hierfür verwendbaren ober- und unterirdischen Geschossflächen einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte. Nicht angerechnet werden:

a.zu Wohnungen gehörende Keller- und Dachräume, sofern sie nicht als WohnBruttogeschossfläche (BGF) In Bolligen findet sich die BGF nur in den Zonen mit bestehender Überbauungsordnung Art. 16. oder Arbeitsräume (Art. 63 BauV) verwendbar sind;

b.eine zu einem Wohnraum gehörende Galerie im Dachraum, sofern sie keine anrechenbaren Räume erschliesst;

c.Heiz-, Kohlen-, Tankräume, Räume für Energiespeicher und Waschküchen;

d.Maschinenräume für Lift-, Ventilations- und Klimaanlagen;

e.allen Bewohnern, Besuchern und Angestellten dienende Ein- oder Abstellräume für Motorfahrzeuge, Velos und Kinderwagen sowie in Mehrfamilienhäusern und Wohnsiedlungen die Gemeinschaftsräume;

f.Verkehrsflächen wie Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen, ferner bei Hauseingängen im Untergeschoss die Hauseingangszone mit Treppe zum darüberliegenden Geschoss, sofern das Untergeschoss keine Wohn- und Arbeitsräume im Sinne von Art. 63 BauV enthält;

g.mindestens einseitig offene Dachterrassen oder Gartensitzplätze;

h.offene ein- und vorspringende Balkone, sofern sie nicht als Laubengänge dienen;

i.unterirdische gewerbliche Lagerräume, die weder publikumsoffen noch mit Arbeitsplätzen belegt sind;

j.in Räumen mit Dachschräge die Fläche, über welcher die Raumhöhe weniger als 1,5 m beträgt. Einwohnergemeinde Bolligen " Baureglement (BR) " GENEHMIGUNG 42 Anhang 2 Zonen mit Planungspflicht gemäss Art. 15 A2.1

ZPP I Hubelgasse
Wohnzone
" VG 2

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 36) verbindlich lesbar.

" GFZo max. 0,45 " Abstand zur Zonengrenze 4,0 m A2.2

ZPP II <Chrottegässli<
ZPP II A <Chrottegässli<
Wohnzone
" VG 2

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 36) verbindlich lesbar.

" GFZo max. 0,45 " Abstand zur Zonengrenze 4,0 m

ZPP II B <Chrottegässli<
Wohnzone
" VG 2

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 36) verbindlich lesbar.

" GFZo max. 0,55 " Abstand zur Zonengrenze 4,0 m A2.3 ZPP III <Brunnenhofstrasse< Dorfkernzone Bolligen " VG 2 " GFZo max. 0,45 " Abstand zur Zonengrenze 4,0 m Planungszweck Nutzungsart Nutzungsmass Gestaltungsgrundsätze ES Planungszweck Nutzungsart Nutzungsmass Gestaltungsgrundsätze ES Realisierung einer Überbauung von hoher Wohnqualität. " Offene Bauweise mit Gruppierung der Bauten. " Durchgrünter Aussenraum mit einem Minimum an Bodenversieglung. " Die Dachform ist frei wählbar. Bei Flachdächern ist über dem 2. Vollgeschoss II keine zusätzliche Attika zugelassen. " Zwischen Bodenacker und Hubelgasse ist eine öffentliche Wegverbindung zu realisieren. " Offene Bauweise mit Gruppierung der Bauten. " Für die ganze ZPP sind Flachdächer vorgeschrieben. " Im Teil II A ist in der nördlichsten Gebäudereihe keine Attika zugelassen. " Die Verkehrserschliessung in Teil II A hat ab Chrottegässli Nord und QuelII lenstrasse zu erfolgen. " Die Verkehrserschliessung in Teil II B hat ab Flugbrunnenstrasse zu erfolgen. " Zwischen Quellenstrasse, Chrottegässli und Flugbrunnenstrasse ist eine II mind. 2,5 m breite öffentliche Fuss- und Veloverbindung zu erstellen. " Die offene Bauweise des traditionellen Dorfcharakters ist entlang der BrunIII nenhofstrasse zu berücksichtigen. " Durchgrünter Aussenraum mit einem Minimum an Bodenversiegelung. " Entlang der Lutertalstrasse ist zusätzlich ein durchgehendes 1. Vollgeschoss gestattet. Dieses ist soweit als möglich für Dienstleistungsnutzung mit Öffentlichkeitsbezug reserviert. " Traufseitige Fassadenhöhe entlang Lutertalstrasse 11,0 m " Die Verkehrserschliessung hat ab Lutertalstrasse resp. Mündungsbereich Brunnenhofstrasse zu erfolgen. " Mind. 50 % der geforderten Autoabstellplätze sind in einer Autoeinstellhalle unterzubringen. " Zwischen Lutertalstrasse und alter Brunnenhof-strasse ist eine mind. 2,5 m breite öffentliche Fuss- und Veloverbindung zu erstellen. Planungszweck Nutzungsart Nutzungsmass Gestaltungsgrundsätze ES Planungszweck Nutzungsart Nutzungsmass Gestaltungsgrundsätze ES Realisierung einer Überbauung von hoher Wohnqualität. Planungszweck Nutzungsart Nutzungsmass Gestaltungsgrundsätze ES Planungszweck Nutzungsart Nutzungsmass Gestaltungsgrundsätze ES Realisierung einer Überbauung von hoher Wohnqualität. Planungszweck Nutzungsart Nutzungsmass Gestaltungsgrundsätze ES Planungszweck Nutzungsart Nutzungsmass Gestaltungsgrundsätze ES Realisierung einer Überbauung mit gemischter Nutzung und Rücksichtnahme auf die historische Bebauung des Kirchhügels. Einwohnergemeinde Bolligen " Baureglement (BR) " GENEHMIGUNG 43 A2.4

ZPP IV >Sternenmatte<
Mischzone
" VG 2

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 36) verbindlich lesbar.

" GFZo max. 0,45 " Abstand zur Zonengrenze 4,0 m A2.5

ZPP V <Eisengasse<
Wohnzone
" VG 2

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 36) verbindlich lesbar.

" GFZo max. 0,45 " Abstand zur Zonengrenze 4,0 m Planungszweck Nutzungsart Nutzungsmass Gestaltungsgrundsätze ES Planungszweck Nutzungsart Nutzungsmass Gestaltungsgrundsätze ES Realisierung einer Überbauung von hoher Wohnqualität unter Erhaltung des Sternengebäudes und des Stöcklis. " Gewerbenutzung entlang der Bolligenstrasse, Wohnnutzung im ArealinIII nern. " Entlang der Bolligenstrasse sind mind. 115 m2 GFo für Dienstleistungsnutzung auszuweisen. " Gestalterische Integration des Sternen-Ensembles. " Im Sternengebäude ist Restaurantnutzung zu realisieren, Dienstleistungs- und Wohnnutzung ist zugelassen. " Die bisherige Gartenwirtschaft ist zu erhalten. " Vor dem Sternengebäude ist ein sorgfältig gestalteter Platzbereich zu realisieren. " Neue Gebäude als gestalterische Einheit. " Aufenthaltsbereiche, Spielflächen und Kinderspielplätze als Gemeinschaftsanlagen. " Nur Flachdächer gestattet. " Zwischen Bolligenstrasse und Flugbrunnenstrasse ist eine öffentliche Fuss- und Veloverbindung zu realisieren. " Neue Gebäude haben sich sorgfältig ins bestehende Siedlungsmuster II zu integrieren. " Anstelle eines Attikageschoss kann jeweils ein Dachgeschoss über max. 60 % der darunterliegenden Vollgeschossfläche erstellt und frei platziert werden. " Durchgrünung des Aussenraums mit Hecken und Bäumen. " Aufenthaltsbereiche, Spielflächen und Kinderspielplätze als Gemeinschaftsanlagen. " Das Gebäude Eisengasse Nr. 31/33 ist geschützt, die Gebäude Eisengasse Nr. 25 und 27 sind erhaltenswert. In diesen Gebäuden ist gemischte Nutzung gestattet. Ein angemessener Umschwung soll erhalten bleiben. " Die Erschliessung neuer Gebäude darf nicht ab Eisengasse erfolgen. " Innerhalb der ZPP ist eine Fläche von 1'000 m2 für Familiengärten zur Verfügung zu stellen. Planungszweck Nutzungsart Nutzungsmass Gestaltungsgrundsätze ES Planungszweck Nutzungsart Nutzungsmass Gestaltungsgrundsätze ES Realisierung einer Überbauung von hoher Wohnqualität mit Erhaltung der denkmalpflegerisch geschützten Bauten und ihrer Umgebung. Einwohnergemeinde Bolligen " Baureglement (BR) " GENEHMIGUNG 44 A2.6

ZPP VI <Pfrundland<
Mischzone
" VG 3

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 36) verbindlich lesbar.

" GFZo max. 0,45 " Abstand zur Zonengrenze 4,0 m A2.7 ZPP VII <Bahnhof< Mischzone " GFZo max. 0,55 " Abstand zur Zonengrenze 5,0 m A2.8

ZPP VIII <Bienz-Wegmühle<
Arbeitszone
" VG 2 / 4

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 36) verbindlich lesbar.

" GFo max. 8'250 m2 " Abstand zur Zonengrenze 4,0 m Planungszweck Nutzungsart Nutzungsmass Gestaltungsgrundsätze ES Planungszweck Nutzungsart Nutzungsmass Gestaltungsgrundsätze ES Realisierung einer Überbauung mit gemischter Nutzung von hoher Siedlungsqualität. " Nebst gemischter Nutzung sind auch kirchliche und kirchennahe soziale III Nutzungen gestattet. " Bebauungsmuster als Einheit mit guter Integration in Hanglage. " Grosszügige Gemeinschaftsanlagen und -einrichtungen für Begegnung, Aufenthalt und Spiel. " Eine terrassierte Bauweise ist gestattet. " Bauten und Aussenräume haben sich sorgfältig in den Hang zu integrieren, die Topografie muss in Teilen ablesbar sein. " Die Verkehrserschliessung hat schwergewichtig ab Worblentalstrasse zu erfolgen " Eine Teilerschliessung ab Kistlerstrasse ist möglich. " Auf der Ostseite der ZPP ist eine Fusswegverbindung zur Kistlerstrasse sicher zu stellen. " Nebst gemischter Nutzung sind bahnbetriebliche Nutzungen sowie P+RIII und B+R-Anlagen gestattet. Offene Lagerflächen sind nicht zugelassen. " Bauten und Anlagen haben sich sorgfältig in die Topografie zu integrieren. " Bei Gebäuden mit 15,0 m traufseitiger Fassadenhöhe ist darüber kein Attikageschoss mehr zugelassen. " Entlang Bolligenstrasse (eine Gebäudetiefe) und oberhalb Fellmattweg sind max. 3 Vollgeschosse bei einer traufseitigen Fassadenhöhe von 10 m gestattet. " Die Verkehrserschliessung hat ab Knoten Wegmühle zu erfolgen. " Entlang der RBS-Linie ist eine öffentliche Fuss- und Veloverbindung zu realisieren. " Fusswegverbindung zum Höheweg ist beizubehalten. " Die GFo für neue Gebäude beträgt max. 8'250 m 2. Für das Bauernhaus III ist das bestehende Volumen für das max. Nutzungsmass massgebend. " Das Bauernhaus Bolligenstrasse Nr. 70 darf innerhalb der bestehenden Gebäudehülle genutzt werden, unter Wahrung der denkmalpflegerischen Belange. Im Bauernhaus ist auch Wohnnutzung gestattet. " Dem Bauernhaus ist ein angemessener Umschwung zu gewähren, Neue Gebäude haben einen entsprechenden Abstand zu wahren. Planungszweck Nutzungsart Nutzungsmass Gestaltungsgrundsätze ES Planungszweck Nutzungsart Nutzungsmass Gestaltungsgrundsätze ES Realisierung Überbauung mit gemischter Nutzung von guter Siedlungsqualität. Planungszweck Nutzungsart Nutzungsmass Gestaltungsgrundsätze ES Planungszweck Nutzungsart Nutzungsmass Gestaltungsgrundsätze ES Realisierung einer Überbauung mit Arbeitsnutzung unter Einbezug des geschützten Bauernhauses und dessen Umschwung. Einwohnergemeinde Bolligen " Baureglement (BR) " GENEHMIGUNG 45 " Sorgfältige Gestaltung des Aussenraums, Durchgrünung mit Hecken und Bäumen. " Von der Bolligenstrasse her ist die Sicht auf das Bauernhaus freizuhalten. " Die Anzahl Vollgeschosse beträgt ab Niveau Rörswilstrasse 4 VG (plus Attika), für Bauten entlang Wegmühlegässli 2 VG (plus Attika). " Die Verkehrserschliessung erfolgt ab Rörswilstrasse. Ab Wegmühlegässli dürfen nur Besucherparkplätze erschlossen werden. " Zwischen Rörswilstrasse und Wegmühlegässli ist eine öffentliche Weg- " Das Bauernhaus Kirchstrasse Nr. 1 darf innerhalb der bestehenden III Gebäudehülle genutzt werden, unter Wahrung der denkmalpflegerischen Belange. " Die GFo für neue Gebäude beträgt 2'200 m 2. Für das Bauernhaus ist das bestehende Volumen für das max. Nutzungsmass massgebend. " Für neue Gebäude zwischen Dorfmärit und Bolligenstrasse sind 3 Vollgeschosse gestattet. Für die übrigen neuen Gebäude gelten 2 Vollgeschosse. " Als östlicher Abschluss des Dorfmärits ist ein attraktiver Platz zu gestalten. " Die Fahrzeugerschliessung hat ab Einstellhalle Dorfmärit sowie ab Detailerschliessungsstrasse (neben Post) zu erfolgen. " Der exponierten Hanglage ist mit einer sorgfältigen Einpassung von II Bauten und Anlagen Rechnung zu tragen. " Eine terrassierte Bauweise gemäss Art. 23 BauV ist gestattet: Gebäudelänge = 50,0 m; Gebäudebreite = 35,0 m; Gesamthöhe = 10,0 m; Maximal 3 Baustufen; Grenzabstand = 4,0 m " Bei Flachdachbauten kann statt eines Attikageschosses ein Vollgeschoss erstellt werden. " Entlang der Lutertalstrasse ist ein ca. 30,0 m breiter öffentlicher, natürlich gestalteter Grünbereich zu realisieren. " Die maximale GFZo von 0,75 bezieht sich auf den überbaubaren Arealteil (ohne Grünbereich). " Das Lutertalbächli ist bis zur Einfahrt Rüedimatte zu renaturieren. " Entlang dem Lutertalbächli und entlang der östlichen March sind Fusswege anzulegen. und Veloverbindung zu realisieren. A2.9 ZPP IX <Zentrum-Ost< Dorfkernzone Bolligen " VG 2 / 3 " GFo max. 2'200 m2 " Abstand zur Zonengrenze 4,0 m A2.10 ZPP X <Lutertal< Wohnzone " VG 2 " GFZo max. 0,75 " Abstand zur Zonengrenze 4,0 m Planungszweck Nutzungsart Nutzungsmass Gestaltungsgrundsätze ES Planungszweck Nutzungsart Nutzungsmass Gestaltungsgrundsätze ES Realisierung einer gemischten Überbauung mit harmonischer Ergänzung des Dorfmärits unter Einbezug des erhaltenswerten Bauernhauses und dessen Umschwung. Planungszweck Nutzungsart Nutzungsmass Gestaltungsgrundsätze ES Planungszweck Nutzungsart Nutzungsmass Gestaltungsgrundsätze ES Realisierung einer sorgfältigen Überbauung mit preisgünstigen altersund behindertengerechten Wohnungen. Einwohnergemeinde Bolligen " Baureglement (BR) " GENEHMIGUNG 46 A2.11 ZPP XI <Flugbrunnenareal< Wohnzone. Öffentliche Nutzungen wie Feuerwehr und Gemeindeverwaltung sind zugelassen. " VG 4 " Abstand zur Zonengrenze 4,0 m " Sektor A: GFZo 0.95 " Sektor B: Erhaltenswertes Altes Schulhaus, Nutzungsmass gemäss bestehendem Gebäudevolumen Planungszweck Nutzungsart Nutzungsmass Gestaltungsgrundsätze Energie ES Planungszweck Nutzungsart Nutzungsmass Gestaltungsgrundsätze Energie ES Es soll eine verdichtete Wohnüberbauung von hoher Qualität realisiert werden, mit Einbezug des erhaltenswerten Alten Schulhauses Flugbrunnenstrasse (KObjekt). Nutzungen für Gemeindeverwaltung und Feuerwehr sind zulässig. " Der zentrumsnahen Lage ist mit einer sorgfältigen Gebäuden, die neu erstellt oder erweitert werden, dürfen höchstens 25% des zulässigen Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser mit nicht erneuerbarer Energie gedeckt werden. II Gestaltung von Bauten und Aussenräumen Rechnung zu tragen, mit sorgfältiger Integration in die Topografie. " Der Aussenraum ist zu durchgrünen, mit einem Minimum an Bodenversiegelung. " Für neue Gebäude sind nur Flachdächer zugelassen. " Das erhaltenswerte Schulhaus Flugbrunnenstrasse von 1907 (Nr. 16) steht unter Schutz und ist zu erhalten. Es soll seine dominante Stellung mit Sichtbezügen im Ortsbild behalten. " Die Schulhauserweiterung von 1963- 65 (Nr. 16A) ist erhaltenswert. Diese kann abgebrochen werden, wenn eine Erhaltung unverhältnismässig wäre und wenn eine hochwertige Ersatzlösung realisiert wird. " Die Verkehrserschliessung neuer Gebäude darf nicht ab Stegackerweg erfolgen. " In der Verlängerung des Stegackerwegs mit Anbindung an die Hühnerbühlstrasse ist eine mindestens 2.5 m breite öffentliche Fusswegverbindung zu erstellen. " Im Rahmen der Überbauungsordnung ist zu prüfen, inwieweit der Flugbrunnenbach in die Überbauung integriert werden kann (Offenlegung / Revitalisierung). Dabei sind Absprachen mit dem kantonalen Tiefbauamt OIK II erforderlich. Einwohnergemeinde Bolligen " Baureglement (BR) " GENEHMIGUNG 47 Anhang 3 Zonen mit besonderen baurechtlichen Ordnungen gemäss Art. 16 Bezeichnung Abk. Datum Genehmigung Datum Änderungen ES Krauchthalstrasse / Stockeren ZUeO 1 09.09.1969 07.11.1995 II Bodenacker ZUeO 2 23.03.1971 21.12.1972, 21.12.1978, 13.12.1978, 09.10.2002 II Siedlung Lutertal ZUeO 3 21.09.1973 19.09.1974, 04.06.1980, 07.11.1995 II Überbauung >Zentrum Feld B< ZUeO 4 05.09.1989

II Überbauung >Dorfplatz-Ost< ZUeO 5 24.03.1961

III Wegmühle (Silo) ZUeO 6 06.07.1962 03.09.1981 III Zone für Gesamtüberbauung >Dorfmärit< ZUeO 7 25.04.1983

III Überbauung >Zentrum-West< (Feld E3) ZUeO 8 26.01.1994

II Einschlag ZUeO 9 27.10.1970 04.09.1973, 07.11.1995 II Kistlerstrasse ZUeO 10 08.01.1975 29.04.1992, 07.11.1995, 19.03.2004 II Terrassenhäuser Eisengasse ZUeO 11 14.05.1968 07.11.1995 II Eisengasse ZUeO 12 17.01.1964 07.11.1995 II Lindenmatt ZUeO 13 24.03.1961 03.09.1971, 07.11.1995, 22.07.1996 II Lindenburg ZUeO 14 04.06.1973 07.11.1995 II Lindenmattstrasse ZUeO 15 04.06.1973 07.11.1995 II Hühnerbühlstrasse (Eggweg) ZUeO 16 13.10.1972 25.07.1973, 29.09.1978, 13.12.1978, 07.11.1995 II Hühnerbühl ZUeO 17 20.02.1962 07.11.1995 II Sanierung Grauholzstrasse Knoten Forsthaus ZUeO 18 18.07.2002 ZPP I >Hubelgasse< ZPP; UeO 33 26.02.2001

II ZPP II A >Chrottegässli Nord< ZPP; UeO 32 22.07.1998 04.06.2002, 12.03.2002 II ZPP II B >Chrottegässli Süd< ZPP; UeO 34 12.03.2002 28.09.2010, 04.06.2002 II ZPP III >Brunnenhofstrasse< ZPP; UeO 35 12.06.2002

III ZPP IV >Sternematte< ZPP; UeO 29 08.01.1996 28.03.2000 III ZPP V >Eisengasse< ZPP; UeO 12.05.2016

II ZPP VI >Pfrundland< ZPP 3 ZPP VII >Bahnhof< Teil 1 ZPP; UeO 09.12.2003

III ZPP VII >Bahnhof< Teil-UeO Sektor 1 ZPP; UeO 12.04.2013

III ZPP VII >Bahnhof< Teil-UeO Sektor 2 ZPP; UeO 18.06.2013

III ZPP VIII >Bienz-Wegmühle< ZPP; UeO 31 27.10.1997 19.11.1999 III ZPP IX >Zentrum Ost< ZPP; UeO 37 27.01.2003 12.09.2007 III ZPP XI >Flugbrunnenareal< ZPP; 3 Einwohnergemeinde Bolligen " Baureglement (BR) " GENEHMIGUNG 48 Anhang 4 Landschaftsschutzgebiete gemäss Art. 38 Gebiet Beschreibung, Schutzziele Besondere Vorschriften

1Herrenwäldli " Standort mit erdgeschichtlichem Wert: Glazial geformte Landschaft " Betrieblich notwendige landwirtschaftliche Bauten und Anlagen mit Herrenwäldli als markanter Erhebung. " Erhalten der freien Ansicht auf den Ortsteil Habstetten und die freie sind zugelassen, sofern Standort und Gestaltung auf den Schutzzweck und auf die bestehenden Gebäude abgestimmt werden. Alle anderen Terrainveränderungen sind untersagt. " Nicht zugelassen sind Baumschulen, Gärtnereien und GewächsAussicht Richtung Alpen. " Begrenzung der Siedlungsentwicklung zwischen Bolligen und Habstetten. " Naturnahe Siedlungsrandgestaltung. häuser. " Die Siedlungsränder sind naturnah zu gestalten. " Die Naturobjekte und Lebensräume sind zu erhalten und zu

2RiedliHüenerbüel " Glazial und fluvial geformte Landschaftsräume, die erdgeschichtlich fördern. Sie sind gemäss dem Teilrichtplan öko-logische Vernetzung zu bewirtschaften und ökologisch zu vernetzen. von besonderer Bedeutung sind. " Gut einsehbarer Landschaftsraum rund um den Hüenerbüel. " Amphibienstandort mit Rote-Liste Art im Riedli. " Wildtierpassage gemäss Kantonalem Landschaftsentwicklungskonzept. " Korridor für ökologische Vernetzung gemäss Teilrichtplan ökologische Vernetzung. " Erhalten der Lesbarkeit des erdgeschichtlich bedeutenden Landschaftsraumes. " Begrenzung der Siedlungsentwicklung. " Erhalten und fördern der Lebensräume für Tiere und Pflanzen sowie deren ökologische Vernetzung. " Naturnahe Siedlungsrandgestaltung.

3Bantigental " Standort mit geomorphologisch charakteristischer Prägung (fluvial), einem reichen Mosaik von Wald, Feldgehölzen, Hecken, Einzelbäumen und offener Flur.

4StampachLutertal " Landschaftseinheit mit einer reichen Struktur von Bach, Bachbegleitflora, Feuchtwiese und der westlich davon gelegenen Hecke. Das Gebiet ist bedeutungsvoll u.a. für Pflanzen, Vögel, Insekten und Amphibien. " Erhalten und Fördern der strukturreichen Landschaft mit den vielfältigen und wertvollen Lebensräumen. " Die Kernzone umfasst das kommunale Naturschutzgebiet StampachLutertal. Einwohnergemeinde Bolligen " Baureglement (BR) " GENEHMIGUNG 49 Anhang 5 Feuchtgebiete gemäss Art. 39 Gebiet Beschreibung, Schutzziele Besondere Vorschriften

1Wasseraufstoss Ferenberg " Feuchtgebiet von kommunaler Bedeutung. Das Feuchtgebiet ist 3 zu erhalten.

2Feuchtgebiet Hardegg " Feuchtgebiet von kantonaler Bedeutung. " Erhalten und fördern durch geeignete Pflegemassnahmen und 3 Abschliessen eines Vertrags mit dem Kanton.

3Amphibienstandort Riedli " Mehrere Gewässer und Steinmauern bieten wertvolle Lebens- 3 räume für gefährdete Amphibien und Reptilien: Geburtshelferund Erdkröte, Grasfrosch, Feuersalamander und Bergmolch. Gefährdung durch Fische in den Weihern. " Erhalten und fördern der Amphibien- und Reptilienpopulationen.

4Amphibienstandort Deponie Laufental / Stollen Geristein " Gemeindeübergreifender Lebensraum mit mehreren Amphi- " Die vorhandenen Lebensräume für die Amphibien- und Reptilienbienlaichgewässern und einem Überwinterungsplatz für den Feuersalamander (Stollen). " Vorkommen: Geburtshelfer- und Erdkröte, Grasfrosch, Feuersapopulationen sind zu erhalten. " Die Gemeinde Bolligen fördert gemeinsam mit der Gemeinde Krauchtal (Laufentabad / Geristein) die Lebensraumbedingungen. Dazu erarbeitet die Gemeinde innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Grundordnung gemeinsam mit der KARCH ein Artenschutzprogramm. Die betroffenen GrundeigentümerInnen und BewirtschafterInnen / MieterInnen sind frühzeitig zu informieren und in das Konzept mit einzubeziehen. " Die Konzeptarbeiten sind mit dem Richtplan Landschaft zu koorlamander, Bergmolch. " Erhalten und fördern der Amphibien- und Reptilienpopulationen. dinieren.

5Amphibienstandort Dachsalegrube " Aufgelassene Kleinkiesgrube im Sädelbachwald. Potenzial für " Die Pflege hat so zu erfolgen, dass die Wasser- und RuderalfläGeburtshelferkröte. Ein Feuchtgebiet wurde von Pro Natura in Zusammenarbeit mit KARCH im Jahr 2008 angelegt. Die Pflege erfolgt durch die Gemeinde. " Fördern von Amphibien- und Reptilienpopulationen. chen offen gehalten werden. " Im Griff zu halten sind insbesondere die Neophyten (Goldruten und Sommerflieder) welche durch das ausholzen mehr Licht bekommen.

6Amphibienstandort Schwarzkopf " Aufgelassene Kleinkiesgrube mit grosser Abrissfläche im Grau- " Die Pflege hat so zu erfolgen, dass die Wasser- und Ruderalfläholzwald. Potenzial für Geburtshelferkröte. Ein Feuchtgebiet wurde von der KARCH im Jahr 2008 an-gelegt. Die Pflege wird von der Gemeinde organisiert (evtl. Schulklasse). " Fördern von Amphibien- und Reptilienpopulationen. " Vernetzen der Geburtshelferkrötenpopulationen Wysshus und chen offen gehalten werden. " Im Griff zu halten sind insbesondere die Neophyten (Goldruten und Sommerflieder) welche durch das ausholzen mehr Licht bekommen. Sand, Schönbühl. Einwohnergemeinde Bolligen " Baureglement (BR) " GENEHMIGUNG 50 Anhang 6 Naturobjekte gemäss Art. 40 Naturobjekt Beschreibung, Schutzziele Besondere Vorschriften Bäume " Besonders wertvolle Bäume an exponierten Standorten sind geschützt. Sie " Die bezeichneten Bäume, Baumreihen und Baumgruppen sind zu wer-den in den Zonenplänen 1 und 2 bezeichnet. " Die übrigen Bäume sind in ihrem Bestand zu erhalten. erhalten. Sie dürfen nicht gefällt werden. Nach einem Abgang sind sie am gleichen Standort durch ein gleichwertiges Exemplar zu ersetzen. " Die übrigen standortgerechten Bäume und Obstgärten sind zu erhalten. Sie dürfen bei Bedarf gefällt werden, sind jedoch in der näheren Umgebung angemessen zu ersetzen. Hecken und Feldgehölz " Hecken und Feldgehölze sind nach Art. 18 Natur- und Heimatschutzgesetz " Sie dürfen weder durch Rodung, Abbrennen noch durch andere (NHG), Art. 18 Jagdgesetz (JSG) sowie Art. 27 des kantonalen Naturschutzgesetzes (NSchG) geschützt. " Sie sind in ihrem Bestand zu erhalten und durch geeignete Pflege zu förMassnahmen beeinträchtigt werden. Das Ausholzen und das abschnittweise auf den Stock setzen gelten als sachgemässe Pflege. " Um die Hecken und Feldgehölze ist ein mindestens 3,00 m breidern (Artenvielfalt, 15 % Dornensträucher). ter Streifen extensiv zu bewirtschaften. Dort dürfen keine Pflanzenbehandlungs- und Düngemittel eingesetzt werden (Anhang 2.6 Ziff. 331; ChemRRV). Böschungen ausserhalb der Bauzone " Böschungen (entlang von Strassen und Wegen, im Landwirtschaftsgebiet) " Böschungen sind extensiv zu bewirtschaften. Es dürfen keine ausserhalb der Bauzone sind so zu bewirtschaften und zu pflegen, dass sie als Magerstandorte erhalten bleiben oder sich zu solchen entwickeln. Pflanzenbehandlungs- und Düngemittel eingesetzt werden.

Anhang 7 Naturobjekte: Liste der Objekte gemäss Art. 40 Objektname Obj. Nr. Obj. Nr. Flurname Parzelle Koordinate 1 Koordinate 2 Koordinate 2 Koordinate 2 (alt) (neu) Baumreihe / Hecke 100 100 Habstetten 250 2'604625/1'203795 2'604755/1'203887 Linde 102 102a Wysshus 3917 2'604455/1'204356

Linde 102 102b Wysshus 255 2'604570/1'204355

Linde (Ersatz) 102 102c Wysshus 216 2'604691/1'204354

Eiche 105 105 Gässliacher 6661 2'604885/1'204188

Nussbaum 107 107 Gässliacher 171 2'604890/1'204022

Linde 109 109a Stöckacker 225 2'604344/1'203927

Birnbaum 109 109b Stöckacker 225 2'604379/1'203916

Baumgruppe 110 110 Gässliacker 156, 276 2'604935/1'204067

Hecke 112 112 Schlupf 327 2'603445/1'204244 2'603457/1'204187 Stieleiche 117 117 Schlupf 379 2'603501/1'204030

Nussbaum 124 124 Habstetten Hüsi 175 2'604595/1'204619

Hecke mit Eichen 130 130 ob Gässlisacher 173, 216 2'604976/1'204314 2'604831/1'204219

Hecke 132 132 Eingangs Dachsale 221 2'605303/1'204536 2'605263/1'204501 Einwohnergemeinde Bolligen " Baureglement (BR) " GENEHMIGUNG 51 Objektname Obj. Nr. Obj. Nr. Flurname Parzelle Koordinate 1 Koordinate 2 Koordinate 2 (alt) (neu) Hecke mit Eichen 133 133 Saale 280, 238 2'605577/1'204290 2'605473/1'204222

Linde 136 136 Stockeren 265 2'605100/1'203661

Nussbaum 140 140 unter Bächer 216 2'604919/1'204394

Hecke 141 141 Schlupf 146 2'603694/1'203915 2'603728/1'203894

Hecke 171 171 Besiloo 141 2'604122/1'204037 2'604145/1'203998

Linde 211 211 Habstetten Zälgli 177 2'604824/1'203715

Linden (2) Kastanie 212 212 Habstetten 253 2'604368/1'203700

Linde 213 213 Stampach 126 2'604008/1'203660

Linde (Ersatz) 214 214 Stampach 234 2'604133/1'203588

Weiden, Eschen, Nussbäume 217 217 Lutertal 110, 111 2'604125/1'203280 29604188/19203233 29604199/19203196 Hecke 250 250 Stampachgasse 111 2'604180/1'203458 2'604127/1'203402

Hecke 261 261 Stampach Reservoir 234 2'604029/1'203387 2'604048/1'203310

Hecke / Feldgehölz 280 280 Lutertal 5258, 112 2'604095/1'203233 2'604255/1'203086

Baumreihe 290 290 Flugbrunnen Zälgli 1679 2'604929/1'202739 2'605029/1'202721

Hecke 291 291 Flugbrunnen 1679, 1586 2'604868/1'202729 2'604929/1'202731

Feldgehölz 338 338 Flugbrunnen 1575 2'605242/1'202672 2'605257/1'202621

Flugbrunnen 339 339 Rosskastanie 1674 2'605073/1'202768

Feldgehölz 344 344 Flugbrunnen 1628, 1629 2'605429/1'202517 2'605540/1'202418

Baumbestand 347 347 Burech 3330 2'605264/1'202339

Nussbaum (2) 348 348 Burech 1664 2'605394/1'202314

Baumhecke 349 349 Flugbrunnen 1629 2'605455/1'202410 2'605477/1'202333

Hecke 351 351 Locherz 1629 2'605572/1'202342 2'605623/1'202283

Hecke 354 354 Flugbrunnen 1630 2'605575/1'202425 2'605657/1'202406

Hecke mit Eichen 356 356 Schwandi 1615 2'605201/1'202037 2'605266/1'201894

Hecke mit Eichen 357 357 Schwandi 1610 2'605223/1'201959 2'605308/1'201842

Hecke 380 380a Bantigen Lütihole 1724, 1725 2'605823/1'202650 2'605783/1'202534

Hecke 380 380b Bantigen Lütihole 1726, 4560 2'605830/1'202649 2'605790/1'202528

Hecke 430 430 Bantigen 1742, 1743 2'605996/1'202279 2'606153/1'202204

Baumreihe 431 431 Bantigen Brächhütte 5551 2'605923/1'202318 2'605957/1'202309

Nussbaum (2) 441 441a Flugbrunnen 1575 2'605361/1'202583

Nussbaum 441 441b Flugbrunnen 1663 2'605361/1'202565

Linde 442 442 Flugbrunnen 1581 2'605404/1'202579

Hecke 443 443 Flugbrunnen 1582, 1623 2'605451/1'202590 2'605480/1'202489

Hecke mit Eichen 445 445 Bantigen 1701, 1709 2'606014/1'202825 2'606048/1'202668

Hecke 452 452 Locherz 6119, 1629 2'605598/1'202227 2'605633/1'202185

Linde 454 454 Riedli 1643 2'605713/1'201940

Linde 458 458a Riedli 5824 2'605871/1'201703

Nussbaum 458 458b Riedli 5824 2'605807/1'201708

Linde 469 469 Bantigen 6604 2'606006/1'202631

Linde 470 470a Bantigen 1776 2'606086/1'202682 Einwohnergemeinde Bolligen " Baureglement (BR) " GENEHMIGUNG 52 Objektname Obj. Nr. Obj. Nr. Flurname Parzelle Koordinate 1 Koordinate 2 Koordinate 2 (alt) (neu) Linde 470 470b Bantigen 1776 2'606120/1'202705

Friedenslinde 472 472 Bantigen 1702 2'606169/1'202213

Hecke mit Eichen 530 530 Locherz 1638, 1643 2'605702/1'202114 2'605779/1'201990

Nussbaum 560 560 Ferenberg Aeschi 1794 2'607025/1'201586

Hecke mit Eichen 573 573a Ferenberg-Bantigen 1752, 1799 2'606208/1'202207 2'606778/1'201931

Hecke mit Eichen 573 573b Ferenberg-Bantigen 1740, 753, 805, 4001 2'606208/1'202207 2'606778/1'201931

Wäldchen 575 575 Ferenberg Schlucht 1788 ,1945 2'606769/1'201528 2'606911/1'201727

Hecke mit Eichen 577 577 Baggler-Hofacker 1651, 1650 2'606329/1'202148 2'606647/1'201977

Linde 578 578 Ferenberg 1814 2'607127/1'201879

Linde 579 579a Ferenberg 1788 2'607022/1'201713

Kastanie 579 579b Ferenberg 1788 2'607015/1'201706

Linde 580 580 Ferenberg Widmatt 2625 2'607446/1'201890

Hecke 581 581 Ferenberg-Boden 1836, 1844 2'607658/1'202137 2'607686/1'202106

Birnbaum 582 582 Ferenberg Feld 1871 2'607777/1'202025

Linden (2) 583 583 Ferenberg Feld 1863 2'607963/1'201949

Linde 586 586a Ferenberg Aeschi 1794 2'607090/1'201462

Linde 586 586b Ferenberg Aeschi 1794 2'607065/1'201524

Feldgehölz 587 587 Ferenberg Egghübeli 4638, 1817 2'607283/1'201518 2'607400/1'201514

Hecke mit Eiche 588 588 Ferenberg 1788 2'606769/1'201517 2'606792/1'201345

Hecke mit Eichen 589 589 Ferenberg Chalber- 1793 2'606765/1'201242 2'607088/1'201070

Hecke 592 592 Ferenberg Murmatt 1817, 1818 2'607396/1'201506 2'607491/1'201442

Baumbestand 596 596 Ferenberg Rüde 6893 2'608223/1'201338

Stieleiche 720 720 Geristein Rüti 569 2'606386/1'204762

Linde 734 734 Wolfeich Lutzeren 248 2'605704/1'204326

Linde 735 735a Geristein Harnischhut 6848 2'605985/1'204365

Linde 735 735b Geristein Harnischhut 6848 2'605993/1'204371

Hecke 745 745 Geristein Hinderhus 435, 434 2'606919/1'204283 2'606864/1'204109

Esche 754 754 Geristein 603 2'606600/1'204804

Linde 756 756 Geristein 623 2'606525/1'204651

Hecke mit Eichen 760 760 Geristein 603, 407, 2539 2'606592/1'204918 2'606481/1'204694

Wäldchen 762 762 Geristein 589 2'606538/1'204709

Wäldchen 766 766 Geristein Harnischhut 558 2'606075/1'204190

Wäldchen 767 767 Geristein Harnischhut 468 2'606230/1'204210

Feldgehölz 768 768 Bantigental 543 2'606056/1'203768

Hecke 769 769 Bantigental 469 2'606114/1'203863 2'606009/1'204029

Linde 772 772 Bantigental 6685 2'606155/1'203757

Feldgehölz 773 773 Bantigental 479, 543 2'606097/1'203749

Feldgehölz feucht 782 782 Geristein Lutzere 465 2'606036/1'204502

Hecke 801 801 Bolligen Lutertal 4883 2'604346/1'202873 2'604410/1'202796

Linde 818 818 Bolligen Strasse 18 2'604559/1'202854 Einwohnergemeinde Bolligen " Baureglement (BR) " GENEHMIGUNG 53 Obj. Nr. Obj. Nr. Flurname Parzelle Koordinate 1 Koordinate 2 Koordinate 2 (alt) (neu) Objektname Obj. Nr. (alt) Linde (2) 821 821 Bolligen Sonnenrain 85, 72 2'604106/1'202666

Eiche 822 822 Bolligen Schulhaus 23 2'604681/1'202603

Rosskastanie 823 823 Bolligen Eisengasse 73 2'604246/1'202553

Hecke 825 825 Bolligen Eisengasse 6652 2'604298/1'202578 2'604303/1'202453

Kannenbirne 826 826 Bolligen Reberhaus 2327 2'604369/1'202561

Feldgehölz 827 827 Täli Bolligenstrasse 27, 28, 3378, 9 2'604480/1'202538 2'604441/1'202470

Eiche 828 828 Bolligen Fellmattweg 6588 2'604492/1'202214

Feldgehölz 829 829 Bolligen Hühnerbühl 5418 2'604539/1'202105 2'604655/1'202310

Rosskastanie 830 830 Wegmühle 1110 2'604205/1'201999

Hecke 831 831 Rörswil 52, 2698 2'604650/1'201957 2'604714/1'201920

Kopfweidenreihe 832 832a Wegmühle 1188 2'604433/1'201931 2'604469/1'201891

Kopfweiden 832 832b Rörswil 2430 2'604650/1'201763

Hecke 835 835 Bolligen Höheweg div. 2'604593/1'202044 2'604658/1'201986

kant. geschützte Eiche Nr. 70 840 840 Bolligen Eisengasse 102 2'604195/1'202262

Linden (3) 841 841 Kirchhügel 14 2'604343/1'202646

Säuleneichen (2) 842 842 Kirchhügel 14 2'604345/1'202673

Eichen (3) 843 843 Hühnerbühl 3869 2'604771/1'202202

Linde 844 844 Stampachgasse 111 2'604178/1'203460

Nussbäume (3) 845 845a Stampachgasse 111, 3752 2'604268/1'203528

Eiche 845 845b Stampachgasse 3752 2'604311/1'203552

Linde 846 846 Sternenmatte 6816 2'604593/1'202682

Linde 847 847 Lutertalstrasse 5286 2'603983/1'203169

Baumreihe Obst 848 848 Bantigen 1707 2'606163/1'202836 2'606136/1'202730

Baumreihe Nuss 849 849a Bantigen 1782 2'605923/1'202814 2'605881/1'202726

Kirschbäume (2) 849 849b Bantigen 1712 2'605903/1'202794

Anhang 8 Waldreservate gemäss Art. 41 Objekt-Nr. Objektname Objekt-Nr. Objektname 352.01 Grube Grauholz (kant.) 352.02 Schwarzkopf (kant.) 352.03 Munikopf (kant.) 352.04 Türli 352.05 Brand 352.06 Flugbrunnen-Wald Einwohnergemeinde Bolligen " Baureglement (BR) " GENEHMIGUNG 54 Anhang 9 Naturschutzgebiete gemäss Art. 43 Gebiet Beschreibung, Schutzziele Besondere Vorschriften

1Felsformation und ehemaliger Steinbruch Stockeren " Mosaik von besonderen und charakteristischen Gesteinsformatio- " Sämtliche Vorhaben, welche die charakteristischen nen und Lebens-räumen, insbesondere der Felswände, der Wiesen und Trockenmauern. " Das Gebiet ist bedeutungsvoll als geologischer Aufschluss, als Eigenheiten beeinträchtigen sind untersagt " Die heutige Nutzung soll beibehalten werden. Die Gemeinde fördert ökologische Aufwertungsmöglichkeiten. " Notwendige Sicherungsmassnahmen sind gestattet. landschaftsprägendes Element (weiträumig sichtbar), als historischer Steinbruch sowie als Lebens-raum für seltene Tiere und Pflanzen (u.a. Mauerläufer, Kolkrabe, Wanderfalke, Orchideen). " Erhalten und fördern der charakteristischen Eigenheiten des Gebietes.

2Burg Geristein 3 Geristeinwald " Einzigartiges Gebiet mit geologischen Denkmälern (>Elefant<), " Sämtliche Vorhaben, welche die charakteristischen Ruinen und deren Umgebung. Vielfältiges Wiesen- / Waldmosaik, vor- und rückspringende Waldränder. Anstreben der extensiven Nutzung von Wiesen und Wäldern, insbesondere stufigere Waldränder (innerhalb des Waldareales). " Erhalten und fördern der charakteristischen Eigenheiten des GebieEigenheiten beeinträchtigen sind untersagt. " Ausholzen des geologischen Denkmals >Elefant<, zum besseren Sichtbarmachen. tes.

3Naturschutzgebiet Stampach-Lutertal " Kernzone mit einer reichen Struktur von Bach, Bachbegleitflora, " Sämtliche Vorhaben, welche die charakteristischen Feuchtwiese und der westlich davon gelegenen Hecke. Das Gebiet ist bedeutungsvoll u.a. für Pflanzen, Vögel, Insekten und Amphibien. Eigenheiten beeinträchtigen, sind untersagt. " Die Gemeinde erarbeitet ein Entwicklungs- und Pflegekonzept für die Kernzone und setzt dieses um (vgl. Richtplan Landschaft, Massnahmenblatt A1). Einwohnergemeinde Bolligen " Baureglement (BR) " GENEHMIGUNG 55 Anhang 10 Abkürzungen GFZo Geschossflächenziffer oberirdisch GV Gemeindeversammlung IVS Inventar für historische Verkehrswege der Schweiz JSG Eidg. Jagdgesetz (SR 922.0) kGA kleiner Grenzabstand KARCH Koordinationsstelle für Amphibien- und Reptilienschutz KEnG Kant. Energiegesetz (BSG 741.1) KEnV Kant. Energieverordnung (BSG 741.111) KWaG Kant. Waldgesetz (BSG 921.11) Lit. Littera LSV Eidg. Lärmschutzverordnung (SR 814.41) MB Massnahmenblatt NBRD Kant. Dekret über das Normalbaureglement (BSG 723.13) NHG Eidg. Natur- und Heimatschutzgesetz (SR 451) NHV Eidg. Natur- und Heimatschutzverordnung (SR 451.1) NSchG Kant. Naturschutzgesetz (BSG 426.11) NSchV Kant. Naturschutzverordnung (BSG 426.111) OK EG Oberkante Erdgeschoss ÖQV Eidg. Öko-Qualitätsverordnung (SR 910.14) RPG Eidg. Raumplanungsgesetz (SR 700) RPV Eidg. Raumplanungsverordnung (SR 700.1) RRB Regierungsratsbeschluss sia schweizerischer ingenieure- und architektenverein SG Kant. Strassengesetz (BSG 732.11) SR Systematische Rechtssammlung des Bundes UeO Überbauungsordnung USG Eidg. Umweltschutzgesetz (SR 814.01) VG Vollgeschoss VRPG Kant. Verwaltungsrechtspflegegesetz (BSG 155.21) ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch (SR 210) ZöN Zone für öffentliche Nutzungen ZPP Zone mit Planungspflicht ZSF Zone für Sport und Freizeitanlagen ZUeO Zone mit bestehender Überbauungsordnung ZP1 Zonenplan 1 Siedlung ZP2 Zonenplan 2 Landschaft ZP3 Zonenplan 3 Naturgefahren aGbF anrechenbare Gebäudefläche Abk. Abkürzung Abs. Absatz Art. Artikel A Grenzabstand AHOP Arbeitshilfen für die Ortsplanung AGR Amt für Gemeinden und Raumordnung ANF Abteilung Naturförderung des Amts für Landwirtschaft und Natur ASTRA Bundesamt für Strassen AUE Amt für Umweltkoordination und Energie AZ Ausnützungsziffer a.T. alte Teilung beco Berner Wirtschaft Bst. Buchstabe BauG Kant. Baugesetz (BSG 721.0) BauV Kant. Bauverordnung (BSG 721.1) BewD Kant. Baubewilligungsdekret (BSG 725.1) BGF Bruttogeschossfläche BMBV Kant. Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen BR Baureglement von Bolligen BSG Bernische systematische Gesetzessammlung EG ZGB Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch ES Empfindlichkeitsstufe (gemäss Art 43 LSV) ff. folgende Fh Fassadenhöhe Fh a Fassadenhöhe Attika FH gi Fassadenhöhe giebelseitig FH tr Fassadenhöhe traufseitig FrSV Eidg. Freisetzungsverordnung (SR 814.911) gGA grosser Grenzabstand ggf. gegebenenfalls Gb Gebäudebreite Gl Gebäudelänge GEB Gemeindeverfassung Bolligen GEAK Gebäudeenergieausweis der Kantone GFo Geschossfläche oberirdisch Einwohnergemeinde Bolligen " Baureglement (BR) " GENEHMIGUNG 56 Beilagen B1 Erläuterungen zu den Hinweisen Im Zonenplan 1 und 2 sind Gebiete und Objekte mit Bau- und Nutzungsbeschränkungen dargestellt, die grundeigentümerverbindlich in Instrumenten, welche in einem andern Verfahren erlassen wurden, bzw. behördenverbindlich in Planungen und Inventaren geregelt sind. B1.1 Bauinventar (behördenverbindlich)

Das Bauinventar der Gemeinde Bolligen ist ein Inventar der schützenswerten und erhaltenswerten Baudenkmäler im Sinne der Baugesetzgebung. Der oder die Grundeigentümer können im Baubewilligungsverfahren den Nachweis verlangen, dass das Inventar, d.h. die Einstufung ihrer Liegenschaft, richtig ist. Gegen diesen Entscheid steht ihnen der Rechtsweg offen. Vgl. Art. 10a bis 10e BauG. schützenswerter Bau Wertvoller Bau von architektonischer und/oder historischer Bedeutung, dessen ungeschmälertes Weiterbestehen unter Einschluss der wesentlichen Einzelheiten wichtig ist. An Renovationen, Veränderungen oder Ergänzungen sind hohe Qualitätsanforderungen zu stellen und sie bedürfen besonders sorgfältiger Abklärungen unter Einbezug fachlicher Beratung.

«Schützenswerte Baudenkmäler dürfen nicht abgebrochen werden. Innere Bauteile, Raumstrukturen und feste Ausstattungen sind ihrer Bedeutung entsprechend zu erhalten.» Vgl. Art. 10b Abs. 2 BauG. erhaltenswerter Bau Ansprechender oder charakteristischer Bau von guter Qualität, der erhalten und gepflegt werden soll. Veränderungen, die sich einordnen, und Erweiterungen, die auf den bestehenden Bau Rücksicht nehmen, sind denkbar. Sollte sich eine Erhaltung als unverhältnismässig erweisen, so muss ein allfälliger Ersatz in Bezug auf Stellung, Volumen, Gestaltung und Qualität sorgfältig geprüft werden. Zu dieser Kategorie können auch einst schützenswerte Gebäude gehören, die durch bauliche Eingriffe verändert oder entstellt worden sind und die sich sachgerecht wiederherstellen lassen.

«Erhaltenswerte Baudenkmäler sind in ihrem äusseren Bestand und mit ihren Raumstrukturen zu bewahren. Ein Abbruch ist zulässig, wenn die Erhaltung unverhältnismässig ist; Vgl. Art. 10b Abs. 3 BauG. Einwohnergemeinde Bolligen " Baureglement (BR) " GENEHMIGUNG 57 im Falle einer Neubaute ist das Baudenkmal durch ein gestalterisch ebenbürtiges Objekt zu ersetzen.» Bau mit Situationswert Die Einstufung «Situationswert» erhalten Gebäude unabhängig von ihrer baulichen oder historischen Qualität, wenn sie erhebliche Bedeutung für das Orts- und Strassenbild, bzw. für die Baugruppe haben. Eigenwert und Situationswert erhöhen kumulativ den Gesamtwert eines Baus. Anhangobjekt In einem «Anhang» wird bemerkenswerte Architektur gewürdigt, welche weniger als 30 Jahre alt ist. Eine Einstufung in die oben genannten Kategorien wird nicht vorgenommen. Baugruppe Die Baugruppen zeichnen sich durch einen räumlichen oder historischen Zusammenhang aus. In Baugruppen werden Objekte zusammengefasst, deren Wert in ihrer Wirkung in der Gruppe liegt. Die Wirkung solcher Gruppen kann schon durch das Wegfallen oder Verändern eines einzelnen Elements oder das Hinzufügen eines Fremdkörpers empfindlich gestört werden. Allfällige Veränderungen innerhalb einer Baugruppe sind sorgfältig, mit Blick auf das Ganze und unter Beratung der Fachstelle zu planen. K-Objekte Alle als «schützenswert» eingestuften Objekte sowie diejenigen «erhaltenswerten» Objekte, welche zu einer Baugruppe gehören werden im Inventar als K-Objekte, d.h. als Objekte des kantonalen Inventars bezeichnet. Betreffen Planungen und Bewilligungsverfahren solche Objekte, ist die kantonale Fachstelle 3 d.h. die Kantonale Denkmalpflege 3 in das Verfahren einzubeziehen. Vgl. Art. 10c Abs. 1 BauG, Art. 22 Abs. 3 BewD und Art. 33. B1.2 Archäologisches Inventar (behördenverbindlich)

Das archäologische Inventar der Gemeinde Bolligen ist ein Inventar der geschichtlichen und archäologischen Stätten, Fundstellen und Ruinen im Sinne der Baugesetzgebung. Der oder die Grundeigentümer können im Baubewilligungsverfahren den Nachweis verlangen, dass das Inventar richtig ist. Vgl. Art. 10d Abs. 1 lit. b bzw. Abs. 2 BauG. Die im Zonenplan 1 und 2 dargestellten einzelnen archäologischen Schutzgebiete sind grundeigentümerverbindlich geschützt. Archäologische Gebiete und Fundstellen In den im Zonenplan 1 und 2 entsprechend bezeichneten Gebieten muss mit bedeutenden archäologischen Funden gerechnet werden; Baugesuche sind der zuständigen Fachstelle des Kantons zur Stellungnahme vorzulegen. Treten, namentlich im Zuge von Arbeiten an Bauten oder im Erdreich, archäologische Mauerreste, Scherben, Münzen oder andere Bodenfunde zutage, sind diese unverändert zu lassen und sofort der zuständigen Fachstelle zu melden. Vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. e und 10 ff. BauG Zuständige Fachstelle ist der archäologische Dienst des Kantons Bern. Einwohnergemeinde Bolligen " Baureglement (BR) " GENEHMIGUNG 58

Archäologische Schutzgebiete und Bodenfunde: I Stockeren / Flugbrunnen, Höhensiedlung (Stein- und Bronzezeit) II Ferenberg, Gräber III Bottis Grab, >Menhire< und Grabhügel IV Geristein, Ruine Geristein V Bantiger, Erdwerk VI Grauholz, Erdwerk VII Habstetten, ehem. Liebfrauenkapelle VIII Bolligen, Kirche IX Sädelbachhüttli / -wald, Zwei Schalensteine B1.3 Fuss- und Wanderwege im kant. Sachplan

Die im kantonalen Sachplan des Wanderroutennetzes aufgeführten Fuss- und Wanderwege sind in ihrem Bestand zu wahren und zu unterhalten. Erhebliche Eingriffe (z.B. Einbau eines bituminösen Belages) ins Fuss- und Wanderwegnetz bedürfen einer Bewilligung. Zuständige Fachstelle ist das Tiefbauamt des Kantons Bern Vgl. Art. 44 Strassengesetz (SG; BSG 732.11) und Art. 25 ff. Strassenverordnung (SV; BSG 732.111.1). B1.4 Geschützte Objekte (grundeigentümerverbindlich)

Die folgenden geologischen und botanischen Objekte sind durch Regierungsratsbeschluss (RRB) geschützt: Geschützte geologische und botanische Objekte Obj. Nr. 63 Tschingelkalkblock im Aeschiwald Obj. Nr. 64 Trias-Quarzit beim Rüteli nördl. Bantigen Obj. Nr. 75-8410 Denksteine für Forstmeister und Oberförster der Burgergemeinde Bern im Grauholz und Sädelbachwald Obj. Nr. 90 Findlinge auf Bottis-Grab im Grauholz Obj. Nr. 113-116 4 Findlinge im Katzenstygwald Obj. Nr. 186 Gneis in der Hubelmauer-Anlage in Habstetten Obj. Nr. 187 Eklogit im Wegdreieck im Harnischhut Obj. Nr. 198 Schalensteine auf dem oberen Mattstettenberg Obj. Nr. 840 Stieleiche beim Schulhaus Eisengasse Einwohnergemeinde Bolligen " Baureglement (BR) " GENEHMIGUNG 59 B1.5 Lebensräume von nationaler und regionaler Bedeutung

Die folgenden Lebensräume von nationaler oder regionaler Bedeutung sind durch übergeordnetes Recht bzw. die entsprechenden Beschlüsse und Verfügungen geschützt. Vgl. Art. 9, 13, 15 Naturschutzgesetz (NSchG; BSG 426.11). Fachliche Hinweise zum Biotop- und Artenschutz siehe unter http://www.be.ch/natur/ Ufergehölze Ufergehölze (inkl. Auenvegetation) sind geschützt. Sie dürfen weder gerodet noch überschüttet noch auf eine andere Weise zum Absterben gebracht werden. Vgl. Art. 21 Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451); Art. 13 Abs. 3 und Art. 17 Naturschutzverordnung (NSchV; BSG 426.111). Hecken und Feldgehölze Hecken und Feldgehölze sind in ihrem Bestand geschützt. Vgl. Art. 18 Abs. 1bis NHG; Art. 18 Abs. 1 lit. g Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG; SR 922) und Art. 27 NSchG. B1.6 Grundwasserschutzzone

Für die im Zonenplan 2 dargestellten Grundwasserschutzzonen gelten die Eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung und die Schutzmassnahmen gemäss den Schutzzonenreglementen:

" Zone S1 (Fassungsbereich) " Zone S2 (Engere Schutzzone) " Zone S3 (Weitere Schutzzone) B1.7 Wald (grundeigentümerverbindlich)

Waldrodungen, der Naturschutz im Wald sowie die Nutzung und Pflege des Waldes richten sich nach dem Bundesgesetz über den Wald und dem kantonalen Waldgesetz mit den entsprechenden Ausführungsbestimmungen. Einwohnergemeinde Bolligen Änderung der baurechtlichen Grundordnung Aufhebung Ortsbilderhaltungsgebiet «Höheweg» Änderung Baureglement im geringfügigen Verfahren nach Art. 122 Abs. 7 und 8 BauV Genehmigung Bern, 25. März 2022 1430_513_Hoeheweg_Aend_BR_220325.docx Bolligen " Aufhebung Ortsbilderhaltungsgebiet «Höheweg» " Änderung Baureglement 2

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.