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Art. 42 · Qualitätssicherung

BZO Baureglement Bolligen · S. 31 · Original-PDF

Geologische Objekte

1Die im den Zonenplänen bezeichneten geologischen Objekte sind geschützt. Vgl. Art. 29, 30 und 41 NSchG und Art. 86 BauG.

2Die eingetragenen geologischen Schutzobjekte und ihre unmittelbare Umgebung dürfen weder beseitigt, beschädigt noch in ihrem Erscheinungsbild beeinträchtigt werden. Dazu gehören: Drumlins, Dolinen und Findlinge. Vgl. Beilage B1.4.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.