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Art. 35 · Historische

BZO Baureglement Bolligen · S. 28 · Original-PDF

Verkehrswege

1Die im Zonenplan 2 bezeichneten Objekte des Inventars historischer Verkehrswege der Schweiz (IVS) sind in ihrem Verlauf und mitsamt ihren Bestandteilen wie Wegoberflächen, Wegbreite, Wegbegrenzungen, Kunstbauten, Bautechniken und, wegbegleitende Einrichtungen ungeschmälert zu erhalten. Historische Verkehrswege von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung sind nach Art. 3 NHG und Art. 13e BauV geschützt.

2Unterhalt und Nutzung im herkömmlichen Rahmen bleiben gewährleistet. Veränderungen, die über diesen Rahmen hinausgehen erfordern den Beizug der zuständigen Fachstellen. Zuständige Fachstelle ist das Tiefbauamt des Kantons Bern.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.