Art. 18 · Bauweise, Stellung der Bauten
BZO Baureglement Bolligen · S. 20 · Original-PDF
1Es gilt die offene Bauweise; d.h. die Bauten haben allseitig die vorgeschriebenen Grenz- und Gebäudeabstände einzuhalten.
2Der Zusammenbau von Gebäuden ist innerhalb der zulässigen Gebäudelänge gestattet. Vgl. Art. 4 und Anhang 1 Art. A2.
3Die Stellung der Bauten hat sich nach den ortsüblichen oder vorherrschenden Merkmalen zu richten, welche das Strassen-, Quartier- oder Ortsbild prägen. Im weitgehend unüberbauten Gebiet sind es die «ortsüblichen», im weitgehend überbauten Gebiet die «vorherrschenden» Merkmale, welche das Orts-, Quartier- oder Strassenbild positiv prägen. Dazu gehören u.a.: " In den Hanglagen: Orientierung der Bauten in Richtung Tal " In der Ebene: Orientierung der Bauten parallel oder rechtwinklig zur Strasse Vorbehalten bleibt die Gewährung eines grösseren Gestaltungsspielraumes gemäss Art. 26.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.