Art. 17 · Gestaltungsgrundsatz
BZO Baureglement Bolligen · S. 19 · Original-PDF
1Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. Dieser allgemeine Baugestaltungsgrundsatz sowie die allgemein gehaltenen Gestaltungsregelungen (Art. 18 3 Art. 25) ersetzen detailliertere Regelungen, z.B. im Bereich der Fassaden- und Dachgestaltung. Dies setzt voraus, dass sowohl die Projektverfassenden wie auch die Baubewilligungsbehörden das Umfeld des Bauvorhabens analysieren und den ihnen durch die offene Formulierung gegebenen Spielraum verantwortungsbewusst interpretieren. Dazu dienen die Kriterien in Abs. 2, die notwendigen Unterlagen zur Beurteilung der Gesamtwirkung sowie ggf. Massnahmen zur Qualitätssicherung gemäss Kapitel 4.2.
2Bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung sind insbesondere zu berücksichtigen: Beurteilungskriterien Mit der Baueingabe sind alle Unterlagen einzureichen, die eine vollständige Beurteilung des Projektes und der Gesamtwirkung erlauben. Dazu gehören im Falle von Neu-, Anund Umbauten, welche für das Landschafts-, Stadt- oder Strassenbild relevant sind, die Darstellung der Nachbarbauten, z.B. in Situations-, Erdgeschoss- und Fassadenplänen, Modellen, 3D-Darstellungen oder Fotomontagen (s. auch Art. 15 ff. BewD). Vgl. auch Art. 18.
a.die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes,
b.die bestehende und bei Vorliegen einer entsprechenden Planung auch die beabsichtigte Gestaltung der benachbarten Bebauung,
c.Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und Anlagen,
d.die Fassaden- und Dachgestaltung sowie die Materialisierung und Farbgebung,
e.die Gestaltung der Aussenräume, insbesondere des Vorlandes und der BegrenVgl. auch Art. 19 und Art. 20. zungen gegen den öffentlichen Raum,
f.die Gestaltung und Einordnung der Erschliessungsanlagen, Abstellplätze und EinVgl. auch Art. 22. gänge.
3Die Vorschriften über die Ortsbildpflege bleiben vorbehalten. Vgl. Art. 33. Einwohnergemeinde Bolligen " Baureglement (BR) " GENEHMIGUNG 20 Normativer Inhalt Hinweis
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.