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Art. 9 · Dachgestaltung bei Mansardendächern

BZO Bauordnung der Stadt Bern · S. 3 · Original-PDF

1Bei bestehenden Mansardendächern ist die vorhandene Volumetrie und Dachneigung zu bewahren.

2Lukarnen und Einschnitte in Mansardgeschossen dürfen höchstens 1/3 der Fassadenlänge aufweisen.

3Lukarnen und Einschnitte über dem Mansardgeschoss dürfen höchstens 1/5 der Dachknicklänge aufweisen. Sie sind vom Dachknick horizontal mindestens um 70 cm zurückzusetzen und haben von den Dachgräten einen Abstand von mindestens 30 cm, in der Ansicht gemessen, einzuhalten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.