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Art. 8 · Dachgestaltung bei geneigten Dächern

BZO Bauordnung der Stadt Bern · S. 3 · Original-PDF

1Die Dachneigung beträgt höchstens 45°.

2Ist der Dachausbau gemäss Artikel 31 zulässig, so sind folgende Einbauten gestattet: a. Lukarnen, wenn sie architektonisch gut gestaltet sind und nicht mehr als einen Drittel der Fassadenlänge des obersten Vollgeschosses beanspruchen; b. Dacheinschnitte anstelle von Lukarnen, wenn sie von öffentlichen Verkehrs- und Parkanlagen aus nicht sichtbar sind; c. Dachflächenfenster bis zur Erreichung der gesetzlich erforderlichen Belichtungsfläche.

3Treppenhausaufbauten bleiben für die Berechnung der zulässigen Lukarnenbreite unberücksichtigt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.