Art. 64 · Selbständige Parkierungsanlagen für Personenwagen
BZO Bauordnung der Stadt Bern · S. 21 · Original-PDF
1Selbständige Parkierungsanlagen bedürfen einer Überbauungsordnung.
2Sie dürfen nur an Autobahnein- und -ausfahrten oder am Rand des Siedlungsgebiets geplant werden.
3Die entsprechenden Standorte müssen durch öffentliche Verkehrsmittel erschlossen sein. 105 geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 25. November 2018 106 insbesondere Art. 16 BauG (BSG 721.0) und Art. 49 ff. der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 107 geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 25. November 2018 21 721.1
4Voraussetzung zur Erstellung solcher Parkierungsanlagen ist der Nachweis der Aufhebung einer entsprechenden Anzahl von Parkplätzen im Stadtgebiet.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.