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Art. 59 · Abstände

BZO Bauordnung der Stadt Bern · S. 20 · Original-PDF

1Der Grenzabstand beträgt die Hälfte der effektiven Fassadenhöhe der entsprechenden Gebäudeseite, wenigstens jedoch 4 m und höchstens 8 m.103

2Innerhalb des Grundstücks ist ein von der Baubewilligungsbehörde nach feuer- und verkehrspolizeilichen sowie städtebaulichen Gesichtspunkten zu bestimmender minimaler Gebäudeabstand einzuhalten.

3Gegenüber Liegenschaften ausserhalb der Arbeitszonen ist für alle baulichen Anlagen ein Grenzabstand von acht Zehnteln der Fassadenhöhe der entsprechenden Gebäudeseite einzuhalten, mindestens jedoch 10 m.104

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.