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Art. 40 · Vorspringende Gebäudeteile über dem Strassenvorland

BZO Bauordnung der Stadt Bern · S. 14 · Original-PDF

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1An den gegen eine öffentliche Verkehrsanlage gerichteten Gebäudefassaden dürfen folgende Bauteile das Vorland überragen: a. freitragende Vorsprünge wie Vordächer, Erker und Balkone; b. abgestützte Balkone, sofern sie sich gut ins Strassenbild einfügen und nicht in den dem Gemeingebrauch gewidmeten Verkehrsraum hineinragen.

2Die Ausladung darf nicht mehr als die Hälfte der Vorlandtiefe, höchstens aber 2,50 m betragen.

3Der seitliche Grenzabstand hat bei fehlender Zustimmung der Nachbarin oder des Nachbarn wenigstens 1,50 m zu betragen.

4Zwischen der Verkehrsanlage und der Baulinie darf die Ausladung erst in 2,50 m Höhe über der Niveaulinie der Verkehrsanlage ansetzen.

5Die Breite der Erker darf höchstens einen Drittel der betreffenden Fassadenlänge betragen.77

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.