Art. 27 · Weilerzone
BZO Bauordnung der Stadt Bern · S. 9 · Original-PDF
1Die Weilerzone bezweckt die zeitgemässe Weiterverwendung bestehender Bauvolumen in ländlichen Kleinsiedlungen.
2Zulässig sind dementsprechend Um- und Ausbauten in allen Bauvolumen, mit der bestehenden Bausubstanz verträgliche Erweiterungen und der Abbruch und Wiederaufbau bestehender Bauten sowie neue Klein- und Anbauten.36
3Zugelassen sind Nutzungen für die Landwirtschaft, das Wohnen und mässig störende Arbeitsnutzungen.
4Das traditionelle Erscheinungsbild der Bauten und der ortsbildprägende Charakter der Aussenräume sind zu wahren.
5Bauvorhaben, die über den Zweck der Weilerzone hinausgehen, richten sich nach Artikel 24 ff. Raumplanungsgesetz37. 36 geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 25. November 2018
37RPG; SR 700 9 721.1 7. Kapitel:38 Zonen mit Planungspflicht 3. Titel: Mass der Nutzung 1. Kapitel: Begriffe und Messvorschriften
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.