Art. 58 · Weitere Bewilligungen
BZO Baureglement Gossau SG · S. 24 · Original-PDF
Vorbehalten bleiben die durch die Gesetzgebung verlangten Bewilligungen eidgenössischer und kantonaler Amtsstellen. Die Baukommission koordiniert die Verfahren. *Art. 59 Baukontrolle Dem Hochbauamt ist vor bzw. während der Bauzeit unaufgefordert Anzeige zu machen:
a)nach Stellen der Visiere;
b)nach Erstellung des Schnurgerüstes, vor Beginn der eigentlichen Bauarbeiten;
c)bei den Abwasseranlagen gemäss Abwasserreglement;
d)nach Armierung des Schutz- und des Tankraumes;
e)nach vollendetem Rohbau, vor Beginn der Verputzarbeiten;
f)nach Fertigstellung von Kamin und Feuerstätten, vor Beginn der Verputzarbeiten;
g)vor Inbetriebnahme von Feuerungen und Tankanlagen;
h)nach Fertigstellung des Baues, jedoch spätestens 8 Tage vor dem Bezug.
Die Baukontrolle erfolgt innert nützlicher Frist. Beanstandungen werden der Bauherrschaft oder der Bauleitung unverzüglich mitgeteilt. Sind die gerügten Mängel behoben, ist Anzeige zur Nachkontrolle zu machen.
Bauten dürfen erst bezogen werden, wenn der innere Ausbau vollendet, die Baute genügend trocken und ein gefahrloser und sauberer Zugang vorhanden ist. Ergibt die Kontrolle ein negatives Resultat, so ist der Bezug zu verweigern und auf einen späteren Zeitpunkt freizugeben. Widerrechtlich bezogene Bauten können auf Anordnung der Baukommission auf Kosten des Eigentümers oder der Eigentümerin geräumt werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.