Art. 53 · Bauarbeiten an öffentlichen Verkehrsanlagen
BZO Baureglement Gossau SG · S. 3 · Original-PDF
22 8. Baubewilligungsverfahren 22 *Art. 54 Bewilligungspflicht 22 Art. 53 Bauarbeiten an öffentlichen Verkehrsanlagen Öffentliche Strassen, Wege, Plätze und Entwässerungsanlagen dürfen für Bauarbeiten nur mit Bewilligung der Strassenaufsichtsbehörde benützt werden. Diese regelt gemäss Strassengesetzgebung den Umfang der Benützung und die Instandstellung.
8. Baubewilligungsverfahren *Art. 54 Bewilligungspflicht Der Umfang der Bewilligungspflicht und des Baubewilligungsverfahrens bestimmen sich nach Art. 78 ff BauG. 1)In Ergänzung der baugesetzlichen Bestimmungen sind bewilligungspflichtig:
a)Aussenreklamen, ausgenommen vorübergehende Baureklamen;
b)Aussenantennen und Parabolspiegel;
c)Erstellen, Vergrössern und Hartbelegen von Parkplätzen und Abstell- oder Lagerflächen;
d)Sonnenkollektoren;
e)Material und Farbgebung geschützter Bauten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.