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Art. 44 · Abstellflächen für Motorfahrzeuge und Warenumschlagplätze2)

BZO Baureglement Gossau SG · S. 19 · Original-PDF

Es ist pro 80 m2 anrechenbare Geschossfläche, mindestens aber pro Wohnung, ein Abstell- oder Garageplatz zu erstellen.

Für Mehrfamilienhäuser sind mindestens 10 % der erforderlichen Parkplätze als allgemein zugängliche Besucherparkplätze anzulegen. Diese sind als solche zu bezeichnen und ihrer Zweckbestimmung dauernd zu erhalten.

Bei Bauten mit gewerblicher Nutzung sind für Anlage und Anzahl von Abstellplätzen die Schweizer Normen (SN) der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) wegleitend. Es sind dem Nutzungszweck entsprechende Warenumschlagplätze zu erstellen.

Sofern die geforderten Abstellplätze nicht erstellt werden können, gilt das "Reglement über die Ersatzabgabe für die Erstellung von Autoabstellflächen und Kinderspielplätzen" der Stadt Gossau.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.