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Art. 40 · Reklamen und Beschriftungen
BZO Baureglement Gossau SG · S. 18 · Original-PDF
Reklamen und Beschriftungen sind nur zulässig, sofern sie sich in das Strassen-, Orts- oder Landschaftsbild so einordnen, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erzielt wird. *Art. 41 Aussenantennen Einzelantennen im Freien sind nur zulässig, wenn der Anschluss an eine Gemeinschaftsantenne mit zumutbaren Kosten nicht möglich ist.
Soweit auf Grund des übergeordneten Rechts die Aufstellung einer Aussenantenne zulässig ist, hat sich diese gut ins Strassen-, Orts- und Landschaftsbild einzuordnen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.