Art. 29 · Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster2)
BZO Baureglement Gossau SG · S. 15 · Original-PDF
Dachflächen dürfen mit Ausnahme der zulässigen Dachaufbauten eine maximale Neigung von 45o a.T. nicht überschreiten. Spezielle Dachformen wie Mansardendächer, Tonnendächer und dergleichen sind zulässig, sofern sie einschliesslich Konstruktion unter einem Profil von 1.00 m ab der zulässigen Gebäudehöhe und einem Winkel von 45o a.T. von der Fassade zurückstehen.
Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster dürfen zusammen die Hälfte der Länge der jeweiligen Gebäudeseite einnehmen. Sie sind architektonisch gut zu gestalten.
Abs. 2 gestrichen2
Über dem ersten Dachgeschoss sind sie in den Ausmassen so zu beschränken, dass ein gutes Grössenverhältnis zu Dachaufbauten, Dachflächenfenstern und Dacheinschnitten im ersten Dachgeschoss entsteht.
Dachaufbauten dürfen die zulässige Firsthöhe nicht überschreiten. Davon ausgenommen sind dem Gebäude dienende, technisch notwendige Bauteile.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.