Art. 28 · Übrige Zonen
BZO Baureglement Gossau SG · S. 14 · Original-PDF
2) In der Grünzone zulässige Bauten und Anlagen haben sich unauffällig in die Grünanlage einzufügen.
In der Grünzone Sport, Park- und Erholungsanlagen (GE) dürfen zulässige Bauten die Grösse von Nebenbauten nicht überschreiten.
Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist bestimmt für Bauten und Anlagen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Andere Bauten sind in dieser Zone untersagt.
Wohnbauten in der Landwirtschaftszone sowie in der Zone übriges Gemeindegebiet haben den Vorschriften für W2 zu entsprechen.
Bauten haben einen Mindestgrenzabstand von 5 m einzuhalten. In der Grünzone beträgt der Mindestgrenzabstand 3 m. 15 4. Gestaltung der Bauten
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.