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Art. 27 · Dorfkernzone

BZO Baureglement Gossau SG · S. 13 · Original-PDF

Die Dorfkernzone bezweckt, in Ortskernen mit dörflichem Charakter die Bausubstanz zu erhalten und eine angemessene Entwicklung innerhalb des gegebenen Rahmens zu ermöglichen. Bauten haben sich bezüglich Stellung, Gebäude- und Firsthöhe, Geschosszahl, Dachform, Fassadengestaltung sowie Material- und Farbwahl gut in die Umgebung einzuordnen. Die gewachsenen Ortsbilder sind zu wahren.

Neben Wohnbauten sind höchstens mässig störende Betriebe zulässig.

Ergänzend zu Art. 22 gelten folgende Vorschriften:

a)Bei Gebäudelängen von mehr als 15 m vergrössert sich der Grenzabstand um 1/4 der Mehrlänge, höchstens um 4 m.

b)Für charakteristische Baugruppen kann der Grenzabstand unter den Voraussetzungen von Art. 26 Abs. 5 angemessen reduziert werden.

Flachdächer sind nur für An- und Nebenbauten zugelassen. 14

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.