Art. 26 · Kernzone, geschützt
BZO Baureglement Gossau SG · S. 13 · Original-PDF
Die im Zonenplan speziell bezeichneten Gebiete beidseits der St. Gallerstrasse ab Bahnhofstrasse bis Gröbliplatz sowie beidseits der Herisauerstrasse vom Kirchplatz bis Dorfbach gelten als geschützte Ortsbilder im Sinne von Art. 98 BauG. Es gilt die geschlossene Bauweise.
Bauten sind bezüglich Stellung, Massstäblichkeit, Gebäude- und Firsthöhe, Geschosszahl, Dachform und Fassadengestaltung besonders sorgfältig in die Umgebung einzuordnen und haben sich nach der kubischen Erscheinung und den Höhen der Nachbargebäude zu orientieren. Flachdächer sind nur für An- und Nebenbauten gestattet.
Der Abbruch eines Gebäudes wird nur gestattet, wenn gleichzeitig die Bewilligung für einen Neubau erteilt werden kann und dessen Erstellung sichergestellt ist, wenn die Freihaltung der Parzelle das Strassenbild nicht beeinträchtigt, oder wenn die Freihaltung im öffentlichen Interesse liegt.
Der Gestaltung von Reklameeinrichtungen, Beschriftungen, Beleuchtungen sowie von Schaufensteranlagen ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken. In Dimension und Aufmachung auffällige und aufdringliche Anlagen sind nicht gestattet.
Zur Erhaltung einer charakteristischen Baugruppe kann die Baukommission von den Vorschriften dieses Reglements abweichen, wenn das bisherige Ausmass der einzelnen Gebäude nicht verändert wird und die wohnhygienischen und feuerpolizeilichen Erfordernisse erfüllt sind.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.