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Art. 25 · Kernzone

BZO Baureglement Gossau SG · S. 12 · Original-PDF

2) Bauten haben sich bezüglich Stellung, Gebäude- und Firsthöhe, Geschosszahl, Dachform und Fassadengestaltung besonders gut in die Umgebung einzuordnen.

Neue Hauptbauten dürfen vier Vollgeschosse und ein zusätzliches Dachgeschoss aufweisen, sowie die zulässige Gebäudelänge und –tiefe überschreiten, sofern eine solche Baute zu einer Verbesserung des Gesamtbildes beiträgt.

Abs. 3 gestrichen2 13

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.