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Art. 19 · Ausbau des Untergeschosses a) bei Hanglage

BZO Baureglement Gossau SG · S. 10 · Original-PDF

2) Das Kriterium der Hanglage gilt als erfüllt, wenn die mittlere Hangneigung im Bereich der Baute mindestens 25 % beträgt.

Bei Bauten am Hang darf die Oberkante Erdgeschoss, gemessen in der talseitigen Fassade, höchstens 2,8 m über dem gestalteten Terrain liegen. Der höheren Fassadenwirkung ist bei der architektonischen Gestaltung Rechnung zu tragen.

Abs. 3 gestrichen2

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.