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Art. 18 · Geschosse

BZO Baureglement Gossau SG · S. 9 · Original-PDF

2) Als Vollgeschoss zählt jedes Stockwerk, das weder als Untergeschoss noch als Dachgeschoss gilt.

Als Untergeschoss zählt ein Geschoss, das, bis Oberkant Fussboden des Erdgeschosses gemessen, den Niveaupunkt um weniger als 1,2 m überragt.

Als Dachgeschosse gelten:

a)Geschosse, welche im Dachraum liegen und einen Kniestock (innen gemessenes Fertigmass) von höchstens 1.00 m aufweisen;

b)Attikageschosse, welche auf den Gebäudelängsseiten von Oberkant fertig Boden, zuzüglich einer Brüstungshöhe von 1.00 m, bis zum Schnittpunkt Vorderkant Dachkonstruktion über dem obersten Vollgeschoss unter einem Winkel von 45o a.T. zurückliegen. Bei Attikageschossen dürfen technisch bedingte Bauteile, wie Treppenhäuser und Liftanlagen, bis an die Fassadenflucht reichen. 10

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.