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Art. 13 · Strassenabstand

BZO Baureglement Gossau SG · S. 8 · Original-PDF

Sofern keine Baulinien bestehen, gelten für Bauten und Anlagen folgende Mindestabstände ab Strassenrand:

a)gegenüber Staatsstrassen ohne Trottoir 6,0 m

b)gegenüber Staatsstrassen mit Trottoir 4,5 m

c)gegenüber Gemeindestrassen 1. und 2. Klasse 4,0 m

d)gegenüber Gemeindestrassen 3. Klasse 3,0 m

e)gegenüber Wegen 1. und 2. Klasse 3,0 m

Für Bäume und Wälder gilt bei Strassen ein Mindestabstand von 2,5 m ab Strassenrand, bei Gemeindestrassen 3. Klasse und bei Wegen ein Abstand von 0,6 m.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Strassengesetzgebung. *Art. 13bis Abstand von eingedolten Gewässern1) Gegenüber eingedolten Gewässern im nicht überbauten Gebiet innerhalb der Bauzone gilt für Bauten und Anlagen ein Abstand ab Rohrachse von 5,0 m plus 1,5 x die Sohlentiefe. Kleinere oder grössere Abstände können im Rahmen von Gewässeröffnungsprojekten festgelegt werden. Eignet sich ein eingedoltes Gewässer nicht für eine Offenlegung, so kann der Abstand bis auf 5,0 m reduziert werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.