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Art. 46
BZO Baureglement Wil SG · S. 22 · Original-PDF
1Vorstehende Reklameeinrichtungen, Firmenschilder und dergleichen über dem Trottoir müssen eine lichte Höhe von mindestens 2,40 m und 22 über der Strasse eine solche von mindestens 5,00 m aufweisen.
2Ihre Ausladung darf höchstens 1,00 m betragen. Sie dürfen nicht höher als 3,00 m sein. Sie bedürfen der Bewilligung der zuständigen Strassenaufsichtsbehörde.
3Lichtreklamen sind im Zeitraum von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr auszuschalten. Ausgenommen davon ist die Bewilligung von speziellen Anlagen.
Mindestmasse
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.