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Art. 45

BZO Baureglement Wil SG · S. 13 · Original-PDF

BauR-W Als Kleinbauten gelten kleine, unbewohnte, eingeschossige An- und Nebenbauten, wie Fahrradunterstände, Holzschöpfe, Ställe und Gehege für einzelne Kleintiere, mit folgenden Höchstmassen:

–Grundfläche 5,0 m

–Gebäudehöhe 2,0 m

–Firsthöhe 2,5 m Kleinbauten haben einzuhalten:

–Grenzabstand 1,0 m

–Gebäudeabstand zum Hauptgebäude 2,0 m

Grünzone Freihaltung Art. 15 BauR-B

1Die Grünzonen Freihaltung dienen der Gliederung des Siedlungsgebietes.

2Bauten und Anlagen sind nur zulässig, soweit es der Zonenzweck erfordert. Massgebend für solche Bauten sind die Bestimmungen für Nebenbauten. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe II. Art. 45 BauR-W Als Kleinbauten gelten kleine, unbewohnte, eingeschossige An- und Nebenbauten, wie Fahrradunterstände, Holzschöpfe, Ställe und Gehege für einzelne Kleintiere, mit folgenden Höchstmassen:

–Grundfläche 5,0 m

–Gebäudehöhe 2,0 m

–Firsthöhe 2,5 m Kleinbauten haben einzuhalten:

–Grenzabstand 1,0 m

–Gebäudeabstand zum Hauptgebäude 2,0 m

Grünzone Schutz Art. 16 BauR-B

1Die Grünzonen Schutz dienen der Erhaltung von Lebensräumen geschützter Tiere und Pflanzen. Es ist unzulässig, deren Lebensbedingungen durch Massnahmen oder Eingriffe zu beeinträchtigen.

2Neue Bauten und Anlagen sind nur zulässig, soweit es der Schutzzweck erfordert.

Gebäudehöhe Wohnbauten 7,50 m Firsthöhe Wohnbauten 11,50 m Gebäudehöhe Scheunen 9,00 m Firsthöhe Scheunen 12,00 m Gebäudelänge 70,00 m Grenzabstand allseitig 4,00 m Firsthöhe Scheunen 12,00 m Gebäudelänge 70,00 m Grenzabstand allseitig 4,00 m

2Die maximale Gebäudelänge kann überschritten werden, wenn die Bauten architektonisch gegliedert, gut gestaltet sind und sich sorgfältig in das Landschaftsbild integrieren.

3Innerhalb des Siedlungsgebiets sowie in Ortsbild- oder Landschaftsschutzgebieten dürfen Silos nur in begründeten Ausnahmefällen die zulässige Firsthöhe für Scheune überschreiten. 15

Intensivlandwirtschaftszone Rislen DRITTER TEIL: Natur- und Heimatschutz4

Ortsbildschutzgebiete Ortsbildschutzgebiete Art. 23 BauR-W

1Das Ortsbild der im Schutzplan besonders bezeichneten Gebiete gilt als Schutzgegenstand im Sinne von Art. 98 des Baugesetzes und ist zu erhalten.

2Bauten und Anlagen in diesen Gebieten haben sich bezüglich Massstab, Gliederung, Materialwahl und Farbgebung gut in das Ortsbild einzufügen. Soweit es zur Wahrung des Ortsbildes erforderlich ist, müssen die Bauhöhen (Gebäude-, First-, Traufhöhen) sowie Grenz- und Gebäudeabstände der vorbestandenen oder angrenzenden Bauten, allenfalls in Abweichung von den Bauvorschriften, der Regelbauweise übernommen werden.

3Der Abbruch bestehender Bauten und Anlagen bedarf einer Bewilligung. Sie wird erteilt, wenn eine rechtskräftige Bewilligung für einen Neubau vorliegt, dessen Ausführung sichergestellt ist, oder wenn eine dauernde oder vorübergehende Nichtüberbauung dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Ortsbildes nicht widerspricht.

4Alle äusseren baulichen Veränderungen, eingeschlossen Fassadenerneuerungen und -anstriche, sind bewilligungspflichtig. Im Übrigen gilt die ordentliche Baubewilligungspflicht.

5Bestehende, das Ortsbild prägende Freiräume, Vorgärten und Bäume sind zu erhalten.

4Art. 23 – 25 BauR-W bleiben anwendbar bis zum Inkrafttreten der Schutzverordnung (gemäss Stadtratsbeschluss vom 3. Februar 2021) 16 Geschützte Kulturobjekte Art. 24 BauR-W

1Der Stadtrat erlässt und führt gestützt auf Art. 98 BauG ein Inventar der künstlerisch oder geschichtlich wertvollen Bauten, Bauteile, Stätten und Anlagen ausserhalb der Altstadt.

2Er verfügt nach Massgabe der Interessen, rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten die Unterschutzstellung der im Inventar enthaltenen Objekte. Spätere Ergänzungen des Inventars bleiben vorbehalten.

3Die im Schutzplan bezeichneten Kulturobjekte gelten als Schutzgegenstände im Sinne von Art. 98 BauG und sind zu erhalten. Ihr Abbruch ist untersagt. Jegliche Veränderungen am Äusseren, an Gebäudeteilen, Fassadenrenovationen und Zweckänderungen bedürfen der Baubewilligung der Baukommission.

4Bauten und Anlagen in der Umgebung von Schutzobjekten sind so zu gestalten, dass die Schutzobjekte und deren Erscheinungsbild nicht nachteilig beeinträchtigt werden.

5Der Stadtrat bestimmt durch Vereinbarung mit den Grundeigentümern oder durch besondere Verfügung weitere Einzelheiten der Unterschutzstellung.

Geschützte Einzelbäume, Baumgruppe und Kleinstockung Art. 25 BauR-W

1Die im Schutzplan bezeichneten Einzelbäume, Baumgruppen, Hecken, Feld- und Ufergehölze sind geschützt.

2Ohne Bewilligung der Baukommision dürfen Bäume nicht gefällt und die Kleinbestockungen nicht vermindert oder beeinträchtigt werden. Die Bewilligung wird erteilt, wenn es der Gesundheitszustand der Pflanzen erfordert oder wenn andere Interessen im Einzelfall überwiegen. Wo die Verhältnisse es zulassen, kann die Baukommission die Bewilligung von Ersatzbepflanzungen abhängig machen.

3Vorbehalten bleibt die Bewilligung des Baudepartementes nach Art. 3 der Naturschutzverordnung. 17

2Es muss strassenseitig auf die vorgeschriebene Bauflucht und seitlich auf die Grenze der Nachbarliegenschaft gebaut werden. Die rückwärtigen Fassaden haben die zonengemässen Grenz- und Gebäudeabstände einzuhalten.

3Steht auf der Nachbarliegenschaft ein Gebäude in offener Bauweise, mit Räumen für den dauernden Aufenthalt von Menschen, so ist ein minimaler Gebäudeabstand einzuhalten. Dieser Abstand muss mindestens so gross sein, dass keine wohnhygienisch untragbaren Verhältnisse entstehen, höchstens aber 6,00 m.

4Wird die Nachbarliegenschaft nicht gleichzeitig überbaut, so ist die Umfassungswand, an welche später angebaut wird, vorübergehend als gestaltete Fassade auszubilden. Die Baukommission kann die Erstellung einer Brandmauer gestatten, wenn diese das Strassen- und Quartierbild nicht beeinträchtigt oder wenn sich Benachbarte gegenüber der Politischen Gemeinde schriftlich und mit Anmerkung im Grundbuch verpflichten, ihr Grundstück innert drei Jahren unter Benützung der Brandmauer zu überbauen.

Offene Bauweise Art. 45

1Technisch notwendige Bauteile wie Kamine, Ventilationszüge, Liftaufbauten, Antennenanlagen, Sonnenkollektoren, dürfen unabhängig von den Vorschriften über den Dachausbau erstellt werden.

2Technisch notwendige Dachaufbauten sind klein zu halten, zusammenzufassen und der Sicht nach Möglichkeit zu entziehen.

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.