Art. 40
BZO Baureglement Wil SG · S. 20 · Original-PDF
1Anbauten sind Bauteile, welche an ein Gebäude angebaut werden und eine Gebäudegrundfläche von maximal 50,00 m2, eine Gebäudehöhe von höchstens 4,00 m und eine Firsthöhe von höchstens 6,00 m aufweisen.
2Als Nebenbauten gelten unbewohnte Baukörper mit höchstens 4,00 m Gebäudehöhe und höchstens 6,00 m Firsthöhe, die mit dem Hauptgebäude nicht verbunden sind und eine Gebäudegrundfläche von maximal 75,00 m2 aufweisen.
3Bei Anbauten mit anrechenbarer Geschossfläche gilt ein Grenzabstand von 3,00 m, bei solchen ohne anrechenbare Geschossfläche und bei Nebenbauten ein Grenzabstand von 2,00 m.
4An- und Nebenbauten können mit schriftlicher Zustimmung der 20 Nachbarn den Grenzabstand unterschreiten oder zusammengebaut werden.
5Nebenbauten müssen gegenüber anderen Bauten auf dem gleichen Grundstück keinen Gebäudeabstand einhalten. Vorbehalten bleiben feuerpolizeiliche Auflagen.
Vorbauten
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.