Art. 4 · Zuständigkeiten Stadtrat
BZO Baureglement Wil SG · S. 3 · Original-PDF
Der Stadtrat:
a)erlässt unter Vorbehalt der Genehmigung des Stadtparlaments die Richtpläne der Ortsplanung;
b)erlässt Überbauungs- und Gestaltungspläne soweit nicht das Stadtparlament zuständig ist;
c)erlässt Schutzverordnungen und trifft Schutzmassnahmen des Natur und Heimatschutzes;
d)beschliesst über den Erlass von Bausperren, die Durchführung von Grenzbereinigungen und Landumlegungen;
e)entscheidet über Einsprachen in Belangen gemäss lit. b) - d) sowie Art. 3 Abs. 2 und 3;
f)bestellt die Baukommission aus mindestens drei Mitgliedern, deren Präsidentin oder Präsident dem Stadtrat angehören muss.
Zuständigkeiten Baukommission
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.