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Art. 4 · Zuständigkeiten Stadtrat

BZO Baureglement Wil SG · S. 3 · Original-PDF

Der Stadtrat:

a)erlässt unter Vorbehalt der Genehmigung des Stadtparlaments die Richtpläne der Ortsplanung;

b)erlässt Überbauungs- und Gestaltungspläne soweit nicht das Stadtparlament zuständig ist;

c)erlässt Schutzverordnungen und trifft Schutzmassnahmen des Natur und Heimatschutzes;

d)beschliesst über den Erlass von Bausperren, die Durchführung von Grenzbereinigungen und Landumlegungen;

e)entscheidet über Einsprachen in Belangen gemäss lit. b) - d) sowie Art. 3 Abs. 2 und 3;

f)bestellt die Baukommission aus mindestens drei Mitgliedern, deren Präsidentin oder Präsident dem Stadtrat angehören muss.

Zuständigkeiten Baukommission

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.