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Art. 97 · rainveränderungen

BZO Baureglement der Gemeinde Zuzwil — Vorschriften, mit Anhang · S. 28 · Original-PDF

1Abgrabungen sind höchstens bis zum zulässigen Mass unter das massgebende Terrain erlaubt. Ausgenommen sind Haus- und Kellerzugänge, Gartenausgänge sowie Zufahrten.

2Aufschüttungen werden dem massgebenden Terrain angepasst. Stützmauern und Böschungen weisen einen Abstand zur Grenze auf.

3Die politische Gemeinde legt im kommunalen Nutzungsplan die zulässigen Masse und den Grenzabstand von Stützmauern und Böschungen fest.

4Mit schriftlicher Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers des benachbarten Grundstücks können Stützmauern und Böschungen bis an die Grenze gestellt werden. Erläuterungen Für Pflanzen gelten die Abstands- und Höhenvorschriften gemäss Art. 98 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB, sGS 911.1). GG BS 2:1 m 0.5 SK 2:1 :1 GG 1 BS BSK m 3.0 max. Mehrhöhe m SK 3.0 max. m max. 1.20 SK SK 0.3 m Mehrhöhe der Eigentümerin oder des Eigentümers des nnen Stützmauern und Böschungen bis an die ds- und Höhenvorschriften gemäss Art. 98 Einrischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB, sGS 911.1). BS 2:1

BS SK GG

BS 2:1 BS max. 3.0 m max. 3.0 m

Bereich Sträucher gem. Art. 98bis EG ZGB Bereich Stützkonstruktion gemäss Baureglement Stützkonstruktion Grundstücksgrenze BS BSK SK GG 16 | 18 Anhang Baureglement Gemeinde Zuzwil

Abgrabungen (Art. 25 BauR) Planungs- und Baugesetz Art. 97 Terrainveränderungen

1Abgrabungen sind höchstens bis zum zulässigen Mass unter das massgebende Terrain erlaubt. Ausgenommen sind Haus- und Kellerzugänge, Gartenausgänge sowie Zufahrten.

2Aufschüttungen werden dem massgebenden Terrain angepasst. Stützmauern und Böschungen weisen einen Abstand zur Grenze auf.

3Die politische Gemeinde legt im kommunalen Nutzungsplan die zulässigen Masse und den Grenzabstand von Stützmauern und Böschungen fest.

4Mit schriftlicher Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers des benachbarten Grundstücks können Stützmauern und Böschungen bis an die Grenze gestellt werden. Erläuterungen Stützkonstruktionen oder Böschungen mit einer Höhe grösser als 0.5 m können entweder um die Mehrhöhe von der Grundstücksgrenze zurückversetzt oder gestaffelt ausgeführt werden. Für Pflanzen gelten die Abstands- und Höhenvorschriften gemäss Art. 98 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB, sGS 911.1). Die rot eingefärbte Fläche stellt die Abgrabung dar. mT gT

massgebendes Terrain gestaltetes Terrain mT gT FL/2 FL/2 0.40 0 0.40 1.2 mT gT Fassadenlänge massgebendes Terrain gestaltetes Terrain FL mT gT FL 17 | 18 Anhang Baureglement Gemeinde Zuzwil a b mT gT Garage zMA mT zMA zMA+ gT NP y x mN FL zulässiges Mass für Abgrabungen max. Anzahl Meter für Abgrabung massgebendes Terrain gestaltetes Terrain zMA a + b mT gT zulässiges Mass für Abgrabungen unter 30 % mittlerer Neigung max. 40 cm zulässiges Mass für Abgrabungen auf 1/2 der Fassadenlänge max. 1.20 m (x + y ≤ 1/2 L) mittelere Neigung über 30 % massgebendes Terrain gestaltetes Terrain Fassadenlänge zMA zMA+ mN mT gT FL 3426.002.340.Anhang_BauR_260429.docx 18 | 18

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.