Art. 115 · bleiben vorbehalten
BZO Baureglement der Gemeinde Zuzwil — Vorschriften, mit Anhang · S. 6 · Original-PDF
PBG bleiben vorbehalten.
2In Gebieten mit Einordnungsgebot bleiben die Anforderungen gemäss Art. 27 dieses Erlasses vorbehalten.
6 | 12 Baureglement Gemeinde Zuzwil Tabelle der Regelbaumasse / Grenzabstand klein gross 5) Gesamthöhe 5) Gebäudehöhe Art. 19 Bst. a Flachdach / Schrägdach gem. 3) Fassadenhöhe Winkelmass für Längsfassaden gemäss Art. 84 Abs. PBG 1 Bruchteil je Fassadenabschnitt gemäss Art. 85 Abs. 2PBG 6) Gebäudelänge 6) Gebäudebreite Empfindlichkeitsstufe Zone Zonenbezeichnung [m] [m] [m] [m] [°] [-] [m] [m] Zonen des Baugebiets
W 10 Wohnzone 10 4.0 / 8.0 10.0 7.0 9.0 45 1/2 22.0 14.0 II W 11.5 Wohnzone 11.5 4.0 / 8.0 11.5 7.0 / 8.0 9.0 45 1/2 24.0 14.0 II W 14.5 Wohnzone 14.5 5.0 / 10.0 14.5 10.0 / 11.0 – 45 1/2 30.0 16.0 II WG 11.5 Wohn-Gewerbezone 11.5 4.0 / 8.0 11.5 7.0 / 8.0 9.0 45 1/2 24.0 2) 14.0 2) III WG 14.5 Wohn-Gewerbezone 14.5 5.0 / 10.0 14.5 10.0 / 11.0 – 45 1/2 30.0 2) 16.0 2) III A 14 Arbeitszone 14 7) 5.0 1) 14.0 14.0 – – – – – III A 17 Arbeitszone 17 7) 5.0 1) 17.0 17.0 – – – – – III K 13 Kernzone 13 4.0 13.0 4) – – – – – – III FiB Freihaltezonen O/NH/SF 3.0 5.5 3.0 – – – – – – OeBA Zone für öffentliche Bauten und Anlagen 5.0 14.5 – – – – – – II Zonen des Nichtbaugebiets L Landwirtschaftszone 5.0 11.5 – – – – – – III FaB Freihaltezonen O/NH – – – – – – – – –
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 6) verbindlich lesbar.
1) Gegenüber Kern-, Wohn- und Wohn-Gewerbe-Zonen ist ein Grenzabstand von 8.0 m einzuhalten.8 2) Für rein gewerbliche Geschosse gilt eine maximale Gebäudelänge und -breite von 40 m. 3) Bei talseitig giebelständigen Bauten mit Satteldächern erhöht sich die Fassadenhöhe für die talseitige Giebelseite um die Mehrhöhe des über der effektiven Gebäudehöhe liegenden Giebelfeldes, sofern sich das Satteldach über die ganze Giebelseite erstreckt und einen Neigungswinkel von mindestens 30° aufweist. 4) Es besteht kein Anspruch, die Regelbaumasse auszuschöpfen. 5) Technisch notwendige Bauteile und Anlagen gemäss Art. 84 PBG sind mindestens um ihre Höhe vom Dachrand zurückgesetzt. 6) Das Mass erhöht sich um das Mass der über die Fassade hinausragenden Vorbauten, aber maximal um 3.0 m pro Vorbaute. 7) Es sind keine stark störenden Nutzungen zulässig. 8 geändert gemäss Verfügung des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation vom 11. Februar 2026
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Zuschlag Gebäudehöhe PBG Art. 84
1Die Gebäudehöhe gemäss Art. 18 dieses Erlasses erhöht sich:
a)bei Schrägdächern mit einer Neigung über 25° um die Differenz zwischen Oberkant des Dachraumes und dem Schnittpunkt von Fassade und Dachhaut (aussen gemessen), aber höchstens um 1.0 m. Davon ausgenommen ist die Wohnzone W 10.
b)in Wohn-/Gewerbezonen um die lichte Mehrhöhe des Erdgeschosses über 2.4 m, aber um höchstens 1.0 m;
c)um das Mass eines Hochparterres (Oberkannte Strasse in Fassadenmitte zu Oberkante Fussboden) entlang einer Kantons- oder Gemeindestrasse 1. Klasse über 0.6 m, aber um höchstens 1.0 m. Die Zuschläge auf die Gebäudehöhe gemäss Abs. 1 lit. a und c können nicht kumuliert werden.
2Bei Flachdächern darf der Dachrand oder die Absturzsicherung die Gebäudehöhe um höchstens 1.0 m überschreiten.
Grenzabstand PBG Art. 92
1Die Grenzabstände kommen auch gegenüber Strassen gemäss Art. 21 dieses Erlasses zur Anwendung.
2Der grosse Grenzabstand ist gegenüber der am meisten nach Süden oder Westen orientierten Längsfassade einzuhalten. Er kann flächengleich gegenüber anderen Fassaden nachgewiesen werden.
Strassenabstand
1Als Strassenrand gemäss Art. 107 StrG gilt die dem Gemeingebrauch gewidmete Fläche. Der Strassenabstand ist auch einzuhalten, wenn kleinere Grenzabstände gelten würden. StrG Art. 100, 104ff, Art. 107f, Art. 108 Abs. 2 Bst b Kantons-/Gemeindestrassenplan
2Die minimalen Strassenabstände betragen: Kantonsstrasse 2. Klasse Gemeindestrasse 1. Klasse Gemeindestrasse 2. Klasse Gemeindestrasse 3. Klasse Gemeindeweg 1./2./3. Klasse Bauten 4.0 m 3.0 m 3.0 m 3.0 m 2.0 m An-/Kleinbauten 4.0 m 3.0 m 3.0 m 2.0 m 1.0 m Anlagen9 4.0 m 3.0 m 2.0 m 2.0 m 2.0 m Unterirdische Bauten 4.0 m 3.0 m 3.0 m 3.0 m –
3In Gebieten mit Einordnungsgebot gemäss Art. 27 dieses Erlasses kann die Baubehörde den Strassenabstand so festlegen, dass eine erwünschte Bauflucht bestehender Bauten übernommen wird.
4Aufschüttungen, Stützkonstruktionen und Abgrabungen halten einen Strassenabstand (Bankett) von 0.3 m ein. Sie sind innerhalb des Strassenabstandes gemäss Abs. 3 auf eine Höhe von 1.2 m beschränkt.10
9Soweit in Art. 104 StrG oder Art. 21 Abs. 4 dieses Erlasses für besondere Anlagen keine anderen Abstände festgelegt werden. 10 geändert gemäss Verfügung des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation vom 11. Februar 2026
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Kleinbauten und Anbauten PBG Art. 74, 75, 80, 94, 136
1Kleinbauten und Anbauten halten folgende Masse ein:
a)maximale Grundfläche:
50 m2
b)maximale Gebäudehöhe:
3.50 m
c)maximale Gesamthöhe:
5.00 m
d)minimaler Grenzabstand:
2.50 m
e)minimaler interner Gebäudeabstand: 2.00 m
2Der minimale Grenzabstand für bewilligungsfreie Kleinbauten gemäss Art. 136 Abs. 2 lit. a PBG beträgt 1.0 m.
3Bei einem Zusammenbau von Klein- und Anbauten über die Grenze gelten die Grundflächen je Grundstück.
4Bei der bergseitigen Erschliessung von Autogaragen und Autounterständen macht die Baubehörde Ausnahmen von der Gebäude- und Gesamthöhe, wenn dies für eine Zufahrt gemäss Art. 11 dieses Erlasses notwendig ist.
5Die Anstosslänge an ein Nachbargrundstück darf 10.0 m nicht überschreiten.
Vorbauten und Dachvorsprünge PBG Art. 76, 81
1Vorbauten dürfen auf höchstens einem Drittel der Fassadenlänge um höchstens 1.5 m in den Grenz- oder Strassenabstand hineinragen oder die Baulinie überschreiten, wenn dadurch der verbleibende Grenz-, bzw. Strassenabstand nicht weniger als 2.0 m beträgt.
2Bei Bauten an der Grenze und bei geschlossener Bauweise beträgt der seitliche Grenzabstand der Vorbauten wenigstens 2.0 m. Sie können mit schriftlicher Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers des benachbarten Grundstücks an die Grenze gestellt oder zusammengebaut werden.
3Dachvorsprünge ragen nicht mehr als 0.5 m bei Kleinbauten und 1.0 m bei allen übrigen Bauten in den Grenz- oder Strassenabstand.
4Baulinien zur Festlegung von Gewässer- und Waldabständen werden nicht unterschritten.
Aufschüttungen und Böschungen PBG Art. 97
1Aufschüttungen und Böschungen bis 0.5 m Höhe dürfen bis an die Grenze reichen. Bis zu einer Höhe von 1.20 m beträgt der Grenzabstand mindestens 0.3 m. Bei einer Höhe über 1.20 m vergrössert sich der Grenzabstand um die Mehrhöhe.11
2Aufschüttungen und Böschungen sind nicht höher als 3.0 m.
Abgrabungen PBG Art. 97
1Abgrabungen in Wohn-, Wohn-/Gewerbe- und Kernzonen sind nicht tiefer als 0.4 m. An Hanglagen mit einer mittleren Neigung (durch den Niveaupunkt) von über 30 % dürfen sie bis auf der Hälfte der Fassaden in Hangneigung bis zu als 1.2 m betragen.
2Gemäss Art. 97 Abs. 1 PBG zulässige Abgrabungen über 0.4 m dürfen insgesamt bis zu 7.0 m lang sein.
3In den übrigen Zonen ist der Umfang der Abgrabung frei. 11 geändert gemäss Verfügung des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation vom 11. Februar 2026
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Offene Bauweise PBG Art. 92, 96
Werden Hauptbauten als Grenzbauten nicht gleichzeitig erstellt oder nicht mit einem vertraglichen Grenzbaurecht geregelt, gelten die Vorschriften für die offene Bauweise. Wird eine spätere Baute auf dem Nachbargrundstück nicht auf die Grenze gestellt, ist der Gebäudeabstand einzuhalten.
Einordnungsgebot PBG Art. 99 Abs. 2
1In der Kernzone sowie dem im Zonenplan bezeichneten Gebiet gilt ein Einordnungsgebot gemäss Art. 99 Abs. 2 PBG.
2Bauten und Anlagen sind so zu gestalten und einzuordnen, dass zusammen mit der Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. Massgebend sind namentlich folgende Kriterien:
a)Volumetrie und Gliederung;
b)Orientierung und Dachformen;
c)Einpassung in den natürlichen Geländeverlauf;
d)Ausmass der Terrainveränderungen;
e)Materialisierung und Detailgestaltung;
f)Gliederung, Begrünung und Materialisierung der Umgebung;
g)Ausmass der Versiegelung und dörflich-offene Gestaltung des Vorgartens.
3Mit der Baueingabe hat der Gesuchsteller die Einordnung des vorliegenden Projekts schriftlich zu begründen und nachzuweisen. In den Fassadenund Umgebungsplänen sind angrenzende Gebäude ebenfalls darzustellen.
4Dem Baugesuch ist eine der Bedeutung des Vorhabens angemessene Analyse der ortsbaulichen Situation sowie eine Erläuterung zum Projekt beizufügen.
Neophytenprävention
1Das Pflanzen von invasiven Neophyten ist untersagt. Dies gilt, ergänzend zur Freisetzungsverordnung, auch für Kirschlorbeer, Sommerflieder, Amerikanische Kermesbeere, Seidiger Hornstrauch, Asiatische Geissblätter, Vielblättrige Lupine, Armenische Brombeere und Thujahecken. USG Art. 29a und 29c ff FrSV12 Art. 15 Abs. 2, Art. 52 Abs. 1 FrsV Anhang 2 (Pflanzenliste)
2(…)13
Lichtemissionen
1Beleuchtungsanlagen, die Aussenbereiche erhellen, sind so einzurichten, dass sie keine störenden Immissionen ausserhalb ihres Bestimmungsbereichs verursachen.
PBG Art. 136 SSV14 Art. 99 USG Art. 11
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 6) verbindlich lesbar.
BAFU15 Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen, Bern 2005
2Es dürfen keine künstlichen, himmelwärts gerichtete Lichtquellen, wie Skybeamer, Laser-Scheinwerfer oder Reklamescheinwerfer, welche keine Sicherheitsfunktion erfüllen, betrieben werden.
3Reklame- und Schaufensterbeleuchtungen von Betrieben sind zwischen 22.00 und 06.00 Uhr auszuschalten. Davon ausgenommen sind publikumsaktive Betriebe während derer Öffnungszeiten.
12Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV) 13 aufgehoben gemäss Verfügung des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation vom 11. Februar 2026
14Signalisationsverordnung (SSV) SR 741.21
15Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen, BAFU, Bern 2005
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E Verfahren und Vollzug
Bauberatung
Die Bauverwaltung berät Bauwillige hinsichtlich der relevanten Planungsmittel gemäss Art. 4 dieses Erlasses und der anwendbaren Verfahren.
Gebühren
1Der Gemeinderat kann – in seinem Zuständigkeitsbereich – insbesondere für die nachfolgenden Leistungen Gebühren erheben PBG Art. 54 VRP Art. 94 ff. VGV16 GebT 54 PBG Art. 54 GebT17
a)Erlass von Sondernutzungsplänen und Strassenplänen;
b)Erlass baupolizeilicher Bewilligungen und Verfügungen;
c)Beratung, Baukontrollen, Schnurgerüstabnahmen und ähnliche;
d)Bewilligung von Sondernutzungen und gesteigertem Gemeingebrauch an öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen.
2Die Gebühren sind im Rahmen der kantonalen Gebührenordnung zu bemessen. Der Gemeinderat erlässt den Gebührentarif.
3Es können Kostenvorschüsse verlangt werden.
F Schlussbestimmungen
Inkrafttreten, Übergangsbestimmung PBG Art. 173
1Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation in Rechtskraft. Der Gemeinderat bestimmt den Vollzugsbeginn.
2Die bei Vollzugsbeginn dieses Baureglements hängigen Baugesuche werden nach altem Recht beurteilt. Vorbehalten bleibt die Anwendung des neuen Rechts, soweit es für die Baugesuchsteller günstiger ist.
3Die Gemeinde kann Ersatzabgaben an den Landesindex der Konsumentenpreise anpassen (Basisjahr = Datum der Rechtskraft).
Aufhebung bisherigen Rechts PBG Art. 173
1Folgende Erlasse werden mit dem Vollzugsbeginn des vorliegenden Baureglements aufgehoben:
a)Baureglement vom 15. November 2000;
a)Zonenplan vom 27. Februar 1989;
b)Teilzonenplan Ausserdorf vom 15.10.1990
c)Teilzonenplan Looberg vom 17.10.1990/08.10.2004
d)Teilzonenplan Langensteig vom 26.02.1992
e)Teilzonenplan Unterdorfstrasse, Parz. 1451 vom 27.02.1992
f)Teilzonenplan Käserei Zuzwil vom 22.06.1992
g)Teilzonenplan Morach vom 06.07.1992
h)Teilzonenplan Im Bitzi vom 25.03.1993
i)Teilzonenplan Hüseren vom 06.05.1996
j)Teilzonenplan Züberwangen West vom 06.05.1996
k)Teilzonenplan Morach Züberwangen vom 06.06.1997
l)Teilzonenplan Gehren vom 27.04.1999
m)Teilzonenplan Schuelwisen vom 09.06.1999
n)Teilzonenplan Ausserdorf I vom 11.04.2000
16Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (Verwaltungsgebührenverordnung, VGV) sGS 821.1
17Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung (GebT) sGS 821.5
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o)Teilzonenplan Loberg II vom 28.09.2000
p)Teilzonenplan Unterdorf vom 02.10.2000
q)Teilzonenplan Sunnenpark vom 14.05.2001
r)Teilzonenplan Sonnenberg 1702/1006 vom 21.02.2003
s)Teilzonenplan Weieren 481/1725/485/823/1798/1281 vom 21.02.2003
t)Teilzonenplan Lenter, 1.Etappe vom 11.04.2003
u)Teilzonenplan Bild-Züberwangen vom 04.12.2003
v)Teilzonenplan Lindau I vom 22.03.2004
w)Teilzonenplan Henauerstrasse vom 06.04.2004
x)Teilzonenplan Eschenstrasse vom 08.11.2004
y)Teilzonenplan Alpsteinstrasse vom 08.11.2004
z)Teilzonenplan Lenter 2. Etappe vom 12.04.2005 aa) Zonenplananpassungen vom 27.03.2006 bb) Teilzonenplan Parz. 721 vom 28.09.2007 cc) Teilzonenplan Lenter 3. Etappe vom 10.11.2010 dd) Teilzonenplan Thurau vom 04.01.2012 ee) Teilzonenplan Lindenbaum vom 15.11.2012 ff) Teilzonenplan Herbergmarkt vom 30.04.2013 gg) Teilzonenplan Ebnifeld vom 30.09.2013 hh) Teilzonenplan Morach II vom 30.04.2014 ii) Teilzonenplan Räbgrueb vom 06.03.2017
2Die von der Baubehörde erlassenen und im Grundbuch angemerkten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen bezüglich Ausnützungsziffer nach Art. 62 und 63 des Baugesetzes18 vom 6. Juni 1972 infolge Nutzungsübertragung auf ein anderes Grundstück bleiben bestehen.
18Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz, BauG) sGS 731.1, ausser Kraft gesetzt mit Erlass des PBG am 1.10.2017 4.3426.002.342.02.02.BauR_260429.docx
12 | 12 Anhang zum Baureglement Die in diesem Anhang enthaltenen Erläuterungen und Skizzen dienen dem besseren Verständnis des kommunalen Baurechts. Es kann davon kein Rechtsanspruch abgeleitet werden. Rechtsverbindlich ist der Wortlaut des Baureglements. Erläuterungsskizzen raum.manufaktur.ag Feldlistrasse 31A 9000 St. Gallen 071 555 03 10 info@raummanufakturag.ch www.raummanufakturag.ch
raum.manufaktur.ag
Bruttogeschossfläche (Art. 3 BauR) Verweis / Erläuterung SIA 416 Die anrechenbare Bruttogeschossfläche ist farbig dargestellt. Alle für den dauernden Aufenthalt von Personen geeigneten Flächen, inklusive deren Erschliessung, wie offene oder geschlossene Treppenhäuser, Lauben, etc. werden ebenfalls angerechnet. Bei Gewerbenutzungen sind gewerbliche Lageroder Garagenflächen ebenfalls Bestandteil der anrechenbaren Bruttogeschossfläche. Untergeschoss
Keller Eingang Lift Garage
Lift Erdgeschoss Du/WC Küche Essen Lift Wohnen
Lift Sitzplatz Obergeschoss Zimmer Loggia Luftraum Galerie Reduit Lift Bad/WC Zimmer Loggia Luftraum Reduit
Lift Balkon Dachgeschoss Estrich Erker Lift Zimmer
Estrich
Lift
Anhang Baureglement Gemeinde Zuzwil 5.50 m 5.0 m Fahrbahn Trottoir max. 5 %* max. 10 %** Fahrbahn max. Anstosslänge
Grundstückszufahrten und Parkplätze (Art. 11 BauR) Verweise Erläuterungen Gemeindestrassen 1. und 2. Klasse Gemeindestrassen 3. Klasse * ** 3 | 18 SN VSS-Norm 40 045 / 050 / 273a / 291 Anhang Baureglement Gemeinde Zuzwil
Niveaupunkt (Art. 18 BauR) Planungs- und Baugesetz
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.